Kann man Kriminelle an ihrem Aussehen erkennen? Wenn einer bspw. aussieht, wie der Sohn von Adolf Hitler
Das behaupten zwei chinesische Forscher, Xiaolin Wu und Xi Zhang, die einen Algorithmus entwickelt haben, welcher Verbrecher erkennen soll. Dazu legten sie nun eine Studie vor, die verblüfft:
Bei knapp 1700 Passfotos von Männern zwischen 18 und 55 Jahren war die Hälfte bekanntermaßen verurteilte Kriminelle, die anderen nicht. Die Forscher gaben diese Daten ein und berechneten als besondere Merkmale, beispielsweise Lippenform, Augenabstand, Verhältnis Nasenbreite zum Mundwinkel, Abstand zu den Ohren usw. In einem zweiten Schritt sollte nun der Algorithmus aus 186 Passbildern die Straftäter herausfiltern. Das Erstaunliche war: Die Trefferquote lag bei 90 %. Selbst wenn die Studie als klein und überschaubar gilt, lässt das Ergebnis doch aufhorchen. Und vielleicht ist es viel einfacher bei Männern, den Verbrecherinstinkt zu erkennen, als bei Frauen. Dort wurde eine solche Untersuchung noch nicht gemacht. Bezüglich Männer sei die Rechnerleistung ganz einfach. Menschen, die sich gesetzestreu verhalten, haben normalere Gesichter. Verbrecher weisen dagegen im Gesicht Auffälligkeiten und ungewöhnliche Maße auf.
Zum Thema: Abschöpfung von Taterträgen
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut zur Einziehung von Taterträgen aus einer strafbaren Handlung geäußert: Danach gilt über die Einziehung das Brutto-Prinzip. Für den oder die Täter bedeutet das, dass nicht viel beim Finanzamt, Investitionen und Aufwand bilden keine Abzugspositionen.
In dem Verfahren traf es die Firma Heckler & Koch GmbH. Der Bundesgerichtshof hat zwar Mitarbeiter des Waffenherstellers wegen unzulässiger Lieferungen in Konfliktregionen letztinstanzlich verurteilt. Für die Vermögenseinziehung nach § 37 b StGB komme es auch nicht auf das Wissen oder Nichtwissen der Geschäftsführer an. Es reicht aus, wenn Mitarbeiter zugunsten des Unternehmens sich strafbar verhalten. Die Bestätigung der Einziehung im Wege des Brutto-Prinzips hatte zur Folge, dass Heckler & Koch GmbH die Ausgaben nicht gegenrechnen können.
[BGH, Urteil vom 30.03.2021, Az. 3 StR 474/19]
Pressemitteilung Nr. 69/2021 des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2021:
Basiswissen: Geschäftsführerhaftung
Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar war. Nicht selten akzeptieren Firmeninhaber vorschnell eine Bestrafung. Obigen Fall betraf einen Geschäftsführer, der eine Firma in Form einer oHG mit mehreren Angestellten betrieb.
Ist der Totschlag an Sabrina nicht doch als Mord zu qualifizieren?
Sabrina, Opfer aus Stockach
Marcel K. hatte vor dem Landgericht Konstanz in erster Instanz gestanden, am Freitag, den 13.01.2023 seine damalige Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung in Stockach erdrosselt und dann über die Balkonbrüstung geworfen zu haben. Erst Tage später wurde Sabrina gefunden.
Das Landgericht Konstanz hat die Mordmerkmale der niedrigen Bewegründe und der Heimtücke verneint und den Täter „nur“ wegen Totschlags zu 13 Jahren Haft verurteilt.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wurde das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.07.2023 nun mit den Feststellungen vom Bundesgerichtshof aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof wirft dem Landgericht vor, seine rechtliche Würdigung der Voraussetzung einer heimtückischen Tötung auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen rechtsfehlerhaft spekulativ in Erwägung gezogen zu haben. Der Bundesgerichtshof hat Erörterungsdefizite in der rechtlichen Prüfung festgestellt. Jetzt muss überprüft werden, ob der Täter nicht niedrige Beweggründe hatte. Das ist grundsätzlich eine weiteres Mordmerkmal.
Wertschwankungen bei Einziehungsgegenständen
Die Staatsanwaltschaft versucht immer wieder die Vorteile, die ein Täter durch eine Straftat erlangt hat, im Wege der Einziehung zu beschlagnahmen.
Bei Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es für die Bestimmung des Wertes des Erlangten auf § 73 Abs. 1, § 73 c StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Den die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat zog. Wertsteigerungen oder Wertverluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht.