Warum nicht Tiertransporter von Quältransporten einziehen?
Wer sich auf deutschen Straßen Straßenrennen liefert, dessen Fahrzeug kann nach § 315 f StGB eingezogen werden. Eingezogen werden können auch Fahrzeuge, die als Tatwerkzeug für eine Straftat dienen. Wäre es nicht wirkungsvoll und daher sinnvoll, bei Tierquältransporten die LKWs nicht nur zu beschlagnahmen, sondern auch als Tatmittel einzuziehen? Was bei Einbrecherbanden Praxis ist, sollte auch bei kriminellen Tiertransporten der Fall sein.
So hat die Chemnitzer Verkehrspolizei Ende Juli einen Tiertransport aus dem Verkehr gezogen, bei dem 169 Kälber von Ostsachsen nach Nordrhein-Westfalen transportiert wurden. Bei Überprüfung der Tiere wurde festgestellt, dass die jungen Kälber völlig dehydriert waren, viel zu jung für einen Viehtransport und zu wenig Luft bekommen haben.
Triage - Der Staat muss handeln
Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen
Pressemitteilung Nr. 109/2021 vom 28. Dezember 2021
Beschluss vom 16. Dezember 2021
1 BvR 1541/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.
Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.
Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss - auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention - dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Bundesverfassungsgericht wird zur Corona-Triage entscheiden
Am Dienstag nach Weihnachten, den 28.12.2021, will das Bundesverfassungsgericht die erste Entscheidung in Sachen Triage veröffentlichen. Verschiedene Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde an die Justiz gewandt, nachdem der Gesetzgeber die Triage-Situation im Gesetz nicht geregelt hat. Die Beschwerdeführer, die an Behinderungen und Vorerkrankungen leiden befürchten, dass sie im Falle einer Selektion, welches Leben schützenswerter ist, bei eingeschränkten und nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Intensivplätzen evtl. vernachlässigt werden könnten.
Landgericht Wien schützt die Verantwortlichen von Ischgl
Die Pandemie in Europa wäre vermutlich anders verlaufen, wenn es den Hotspot Ischgl nicht gegeben hätte. Es gab ihn aber. Trotzig hat das Landgericht Wien mehrere Schadensersatzersatzklagen von Deutschen, die sich in Ischgl mit Corona infiziert haben abgewiesen. Es ging um Klagen gegen die Republik Österreich. Das Landgericht Wien argumentierte damit, dass das Pandemiegesetz in Österreich nur die allgemeine Volksgesundheit schützen würde, nicht aber konkrete Personen. In den zu prüfenden Zeiträumen sei weder ein schuldhaftes noch ein rechtswidriges Verhalten festzustellen gewesen.
'Bundesnotbremse' war verfassungskonform
Die Bundesnotbremse der bisherigen Bundesregierung war verfassungskonform, sowohl Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren als auch die Schulschließungen.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet:
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos
Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021
Beschluss vom 19. November 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.