Wir suchen in einer Rechtsangelegenheit Herrn Frank Christoph Junghahn (Jahrgang 1965). An der alten Adresse Rielasingen-Worblingen ist er nicht mehr wohnhaft. Die Gemeinde kennt die neue Adresse auch nicht.

 

Wir sind dankbar für Hinweise über den aktuellen Aufenthalt des Herrn Junghahn.

Wie der Begriff „Verdachtsberichterstattung“ vermuten lässt, handelt es sich hierbei um eine Berichterstattung aus einem bloßen Verdacht heraus.

Die Medien berichten meist in der Öffentlichkeit über einen Verdacht gegenüber (prominenter) Personen und legen dabei deren Namen offen oder machen sie anderweitig identifizierbar.

 

Dies kann schnell zu Konflikten mit der so genannten Unschuldsvermutung führen, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Nach diesem strafrechtlichen Grundsatz sind Beschuldigte so lange unschuldig bis sie rechtskräftig verurteilt wurden.

Um einem solchen Konflikt vorzubeugen, setzt eine zulässige Verdachtsberichterstattung ein Öffentlichkeitsinteresse an der Tat sowie einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus. Je höher dabei das Ansehen oder der Ruf einer Person in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird, desto höheren Anforderungen unterliegt die Beweisermittlung. Grundsätzlich sind stets alle Beweise objektiv zu berücksichtigen, sowohl be- als auch entlastende. Dadurch kann einer Vorverurteilung durch die Medien weitestgehend entgangen werden.

Unwahre Tatsachen(behauptungen) sind dabei nie schützenswert und somit immer unzulässig.

 

Obwohl die Unschuldsvermutung Verfassungsrang hat, werden Prominente kaum von ihr geschützt, da bereits ein veröffentlichter Verdacht zu dauerhaften Schäden führen kann. Selbst eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch hilft dann meist nicht mehr viel.

 

Einsicht in das Grundbuch kann nur derjenige nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO).

Grundbuchämter und Gerichte haben ein Einsichtsrecht für folgende Konstellationen gestattet:

Ein Einsichtsrecht hat der, der ein Recht im Grundbuch eingetragen hat (Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht, Hypothek, Grundschuld).

Auch Nachbarn haben ein Einsichtsrecht, wenn sie relevante nachbarrechtliche Ansprüche oder gar ein Notwegerecht durchsetzen wollen. Das muss ggf. im Einzelnen dargetan werden.

Gläubiger und Kreditgeber, die die Zwangsvollstreckung betreiben oder betreiben wollen, haben ebenfalls ein Einsichtsrecht.

Kaufinteressenten haben zuweilen ein Einsichtsrecht, wenn sie darlegen können, dass sie mit dem Eigentümer bereits in konkreten Verhandlungen stehen. In der Praxis wird oftmals vom vermeintlichen Eigentümer ein aktueller beglaubigter oder unbeglaubigter Grundbuchauszug angefordert. Aber was ist, wenn sich danach heimlich etwas ändert? Eigene Kontrolle ist besser! Kein Einsichtsrecht besteht, wenn der Interessent durch die Einsichtnahme den Namen des Verkäufers erfahren möchte.

Auch Mieter können das Grundbuch einsehen um zu ermitteln, ob der Vermieter auch tatsächlich der Eigentümer ist.

Eine Schenkung ist sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten ein schöner Moment. Rechtlich gesehen, zeichnet sich die Schenkung gegenüber anderen Vertragstypen insbesondere dadurch aus, dass der Beschenkte grundsätzlich nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. Doch das ist nicht ganz korrekt. Schenkungen erfolgen zwar nicht in der Erwartung einer Gegenleistung, wohl aber regelmäßig in der erkennbaren Erwartung, der Beschenkte werde sich freuen, nachträglich dankbar sein oder sich zumindest nicht als „unwürdig“ erweisen.[1] Dieser Erwartungshaltung des Schenkers hat der Gesetzgeber in § 530 BGB Rechnung getragen. Nach diesem kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers wegen groben Undanks schuldig macht, vgl. § 530 I BGB.

Inhalte aus dem Internet aufzugreifen und sie als eigene auszugeben, scheint ein alltägliches Phänomen zu sein. Immerhin sind alle Informationen aus dem Internet öffentlich zugänglich und daher für jeden bestimmt, so die Einschätzung vieler Menschen.

Dies ist allerdings so pauschal nicht der Fall. Bei bloßem „copy and paste“ kann es sich ganz schnell um einen Content-Diebstahl handeln.

 

Dabei ist zwischen einem bloßen Ideendiebstahl und einem Inhalte-Diebstahl zu unterscheiden, denn Ideen sind tatsächlich für jeden zugänglich, verwertbar und ergänzbar, Inhalte dagegen nicht.

 

Um es erst gar nicht zu einem Content-Diebstahl kommen zu lassen, stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise sollte man lediglich Feed-Auszüge bereitstellen, um den Content-Dieben den Zugang zum kompletten Feed zu erschweren. Auch das Einfügen eines Wasserzeichens auf Bildern oder eine Deaktivierung der Rechtsklick-Möglichkeit für Besucher der Webseite kommt in Betracht.