Hautrötung ist keine Körperverletzung
Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und eine 48-jährige Unternehmerin aus dem nordbadischen Raum vom Vorwurf der Körperverletzung (§ 223 StGB) freigesprochen. Entgegen den Vorinstanzen, welche die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 30 (insgesamt somit € 600) und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt hatten, verneinte der 1. Strafsenat das Vorliegen einer strafrechtlich erheblichen Körperverletzung.
Besichtigungsrecht: Wohnungsbesichtigung ist auch an Samstagen möglich
Die weite Anreise der Vermieter - z.B. aus der Schweiz - rechtfertigt eine Besichtigung der Wohnung grundsätzlich auch an Samstagen. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. deutlich. Stein des Anstoßes war der Mietvertrag, der in § 20 bestimmte: Die Besichtigung ist „während der üblichen Tageszeit“ und „Werktags bis 19 Uhr“ zu gewährleisten.
Eidesstattliche Versicherung
Sofern der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis ein Einkommen offenbart, welches offensichtlich nicht ausreichend ist, um seinen Lebensunterhalt sowie den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. Das hat das AG Brake mit Beschluss vom 30.06.2006, Az: 6 M 932/06, festgestellt.
Schweiz: Rasern geht es an den Wagen
Seit Jahresanfang gelten in der Schweiz verschärfte Verkehrsregeln. Bei sog. „Raserdelikten“ drohen nicht nur härtere Strafen, sondern die Fahrzeuge gelten dann als Tatwaffe und können deshalb auch zur Verwertung durch die Behörden eingezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass Behörden in der Schweiz davon auch Gebrauch machen werden.
Unternehmer muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen
Die Parteien, zwei u.a. im Rhein-Neckar-Raum tätige Plakatierungsunternehmen, sind Wettbewerber. Der Kläger verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt hatte; er hatte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu können, schaltete er eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung.