Das sollten Sie über die 10.000-Euro-Regel wissen
Das Finanzministerium schätzt den Umfang der Geldwäsche in Deutschland auf etwa 100 Millionen Euro pro Jahr.
Zur Minimierung dieser kriminellen Machenschaften durch Drogengeschäfte, Korruption und Schwarzarbeit, gilt seit dem 09. August 2021 eine bundesweite Bareinzahlungsgrenze von 10.000 Euro. Hierdurch sollen etwaige Schlupflöcher Krimineller geschlossen und das Verschleiern der Herkunft schmutziger Gelder verhindert werden.
Die auf dem Geldwäschegesetz basierenden Regelungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichten Banken bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro zu einer gründlichen Prüfung, woher das Geld stammt.
Rechtzeitig gegen Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegen
Die Finanzämter versenden derzeit die in die Zukunft gerichteten Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide. Die kommen für den Adressaten recht harmlos daher, habe es aber möglicherweise „in sich“. Auf diesen Bescheiden baut ab 2025 die künftige Grundsteuer auf.
Die Bescheide sind für den Adressaten völlig intransparent, nicht nachvollziehbar und werden vor allem auch nicht in der Wirkungsweise erklärt. Diese können später als „Grundbescheid“, auf denen dann die Grundsteuerhöhe bekannt gegeben wird, nachher nicht mehr angegriffen werden.
Selbst fünf Bundesländer haben bedenken, dass den Bescheiden und der Vorgehensweise die Transparenz fehlt: Es sind Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Diese wollen für Transparenz sorgen, die anderen Bundesländer wollen die Erhöhung über die Hintertür für die Bürger so durchdrücken. Die einzige richtige Antwort kann nur sein: Unverzüglich Einspruch einlegen.
Dänisches „Wahnsinnsfahrtgesetz“
Ein 19-Jähriger Deutscher brettert in Dänemark mit 182 km/h durch eine 80-er Zone. Die Konsequenzen? Er muss sofort sein Auto abgeben und sich sogar einem gerichtlichen Verfahren stellen.
In Deutschland wäre ein solches Vorgehen nicht denkbar. Das in Dänemark geltende „Wahnsinnsfahrtgesetz“ macht es vor Ort jedoch möglich.
Die Raser müssen regelmäßig mit der Beschlagnahme des Autos rechnen, welches nach einem abschließenden gerichtlichen Verfahren versteigert wird. Die Einnahmen aus der Versteigerung fallen dem dänischen Staat zu.
Eine „Wahnsinnsfahrt“ liegt nach dem dänischen Gesetz immer dann vor, wenn der Fahrer schneller als 200 km/h fährt oder wenn er die erlaubte Geschwindigkeit mit 100 km/h oder zu 100 % überschritten hat.
Wende-Unfall: Selber schuld
Wer als Autofahrer beim Wenden nicht ausreichend auf den Verkehr hinter sich achtet und zudem noch eine schraffierte Fläche auf der Straße überfährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz des eigenen Schadens. Der Vorausfahrende drosselte plötzlich sein Tempo stark ab, weil er ein Wendemanöver durchführen wollte. Der Hintermann erkannte das Manöver nicht und setzte zum Überholen an. Der Wende-Vorgang wurde jäh unterbrochen. Das OLG befand, dass Wenden ein besonders gefährlicher Vorgang sei, der äußerste Sorgfalt nötig mache, erst recht an einer Stelle, an der es verboten ist. Da der „Wendler“ den rückwärtigen Verkehr nicht bemerkt hatte, hat er wohl offensichtlich auch gegen seine Rückschaupflicht verstoßen. All das wurde für grob verkehrswidrig bewertet, so dass es auf ein Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers nicht ankam. Den eigenen Schaden konnte der Unfallverursacher nicht, auch nicht teilweise, ersetzt verlangen.
Wann ist ein Unfall ein Unfall oder ein Suizid?
Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung liegt auch vor, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde. Ob dies vorsätzlich in Suizidabsicht geschah, was dazu führen würde, dass der Versicherer von seiner Leistung frei würde, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung aller Indizien festgestellt werden. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.
Der Versicherungsnehmer im OLG-Bezirk Dresden prallte mit seinem PKW frontal gegen ein Straßenbaum, nachdem er beim Anfahren das Fahrzeug stark beschleunigt hatte. Das Fahrzeug erlitt hierbei einen Totalschaden. Der Versicherer hat die Regulierung des Schadens abgelehnt, weil der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt habe. Damit greift die vereinbarte Ausschlussklausel.