BGH zur Sachmangelhaftung bei Gebrauchtwagen
Der BGH hatte letzte Woche einen Fall zu entscheiden, in dem der Erwerber eines rund 40 Jahre alten Mercedes-Benz 380 SL vom Verkäufer die Kosten für die Reparatur der Klimaanlage verlangte, deren Defekt er zwei Monate nach dem Kauf feststellte. Die beiden erstinstanzlichen Gerichte (AG Wetzlar und LG Limburg) hatten die Klage des Käufers vor dem Hintergrund, dass sich in der Online-Anzeige der Hinweis „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ fand, abgewiesen. Der BGH vertrat eine andere Auffassung, da sich neben dem o.g. Gewährleistungsausschluss in der Anzeige nämlich auch der Hinweis „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ fand. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der allgemeine Haftungsausschluss sich gerade nicht auf die Klimaanlage beziehe, da diese Beschaffenheit (einwandfreie Klimaanlage) ausdrücklich vereinbart war. Der Haftungsausschluss sei dahingehend auszulegen, dass er nicht für die Klimaanlage, sondern ausschließlich für sonstige etwaige Mängel gelten solle. Aus Sicht der Bundesrichter ist auch irrelevant, dass die beiden widersprüchlichen Angaben (Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung) nicht erst im Kaufvertrag, sondern bereits in der Online-Anzeige gemacht wurden: Denn gerade das - aus Sicht eines verständigen Käufers - gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es (...), den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel aufzufassen. Andernfalls wäre eine solche Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer wertlos.
Behörde darf aus verweigerter Einlassung zum Drogenbesitz auf fehlende Fahreignung schließen
Für die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist das Konsumverhalten des Fahrerlaubnisinhabers von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich gilt, dass bei harten Drogen (Kokain, Amphetamin, Heroin etc.) ein einmaliger Konsum ausreicht, um an der Fahreignung erhebliche Zweifel zu begründen und den Fahrerlaubnisentzug zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entscheid nun, dass sogar der Besitz von Amphetamin in dem konkreten Einzelfall ausreicht, um Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen zu begründen, weil er im Hinblick auf sein Konsumverhalten jegliche Einlassung verweigerte (Beschluss vom 15.01.2024, Az. 11 Cs 23.1639).
Das Jugendgericht hatte dem Beschwerdeführer seine Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Verbindung mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden war. Zwei Jahre später beantragte er die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und erhielt sie, nachdem er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte.
Weitere zwei Jahre später wurde ein Verfahren gegen ihn wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt (§ 153a StPO). Die Behörde verlangte erneut ein Gutachten, um festzustellen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die seine Fahreignung beeinträchtigen könnten. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller früher Betäubungsmittel konsumiert hatte, aber keine Hinweise auf aktuellen Konsum vorlagen.
Einige Jahre später fand die Polizei bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle eine geringe Menge Amphetamin (0,4 g) bei ihm, wobei die Staatsanwaltschaft aufgrund der geringen Menge gem. § 31a Abs. 1 BtMG) von der Strafverfolgung absah.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte erneut ein Gutachten an, um festzustellen, ob der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert oder konsumiert hatte und ob dies seine Fahreignung beeinträchtigt. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller den Drogenbesitz einräumte, aber keine weiteren Angaben dazu machte. Er lebt seit 2011 drogenfrei und Laboruntersuchungen ergaben keinen aktuellen Drogenkonsum.
Die Behörde entzog daraufhin seine Fahrerlaubnis und ordnete Sofortvollzug an. Der Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag wurde von dem Verwaltungsgericht abgelehnt, da der Antragsteller aufgrund seiner mangelnden Einlassungen nicht an der der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe. Die Beschwerde, die der Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, wurde vom VGH als unbegründet zurückgewiesen. Aus dieser mangelnden Mitwirkung habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf die mangelnde Fahreignung gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV schließen dürfen.
Wer den Schaden durch umgefallene E-Scooter bezahlt
Eine Frau hatte ihren E-Scooter auf dem Bürgersteig abgestellt. Später fiel dieser um und beschädigte ein daneben geparktes Auto. Der Halter des Pkw verklagte die Frau auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden, da diese den Roller unsachgemäß abgestellt habe. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab (Az.: 151 C 60/22 V).
Während Halter von Pkws aufgrund der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr verschuldensunabhängig u.U. auch für Schäden haften, die von deren geparkten Fahrzeugen verursacht werden, gilt dies für Fahrer von E-Scootern nicht. Um eine schadensersatzpflichtbegründende Haftung auszulösen, sei ein Verschulden der E-Scooter-Fahrerin vorausgesetzt.
Ein solches konnte vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Gerichts kann auch aus dem Umfallen des E-Scooters auch nicht aus allgemeiner Lebenserfahrung geschlussfolgert werden, dass dieser unsachgemäß abgestellt worden sei (sog. Anscheinsbeweis). Das Gericht betont weiter, dass keine allgemeine Pflicht bestehe, E-Scooter so abzustellen, dass diese auch bei Umstoßen durch Dritte keine Schäden verursachen können.
Im Übrigen gelten für die Benutzung von E-Scootern die folgenden Regelungen:
THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Der Bundestag hat inzwischen beschlossen, dass der Besitz und der Anbau von Cannabis ab dem 1. April legal sind. Doch was bedeutet das für die Teilnahme von Konsumenten am Straßenverkehr? Tetrahydrocannabinol (THC) ist die im Hanf enthaltene psychoaktive Substanz, sodass der THC-Wert im Blut maßgeblich für die Fahrtüchtigkeit und daher ausschlaggebend für die Teilnahme am Straßenverkehr ist.
Der derzeitige Grenzwert, ab der von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen wird, liegt bei 1,0 ng/ml Blutserum. Verkehrsrechtler und Rechtsmediziner fordern schon seit längerem die Anhebung dieser Grenze. Moniert wird, dass der aktuelle Grenzwert derart niedrig liege, dass er zwar den Nachweis des Cannabis-Konsums ermögliche, jedoch nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse. Wer den Grenzwert von derzeit 1,0 ng/ml überschreitet, dem drohen bis zu € 3.000,00 Geldbuße, bis zu drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in der Flensburger Datei.
Flucht vor der Polizei kann verbotenes Autorennen sein
Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem PKW vor einem Streifenwagen, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Angeklagt war ein zur Tatzeit 20 Jahre alter Mann. Er fiel einer Polizeistreife durch seine Fahrweise auf. Der Angeklagte hatte jedoch nach eigenen Angaben mit einem Freund gewettet, dass er sich nicht erneut von der Polizei anhalten lassen werde, nachdem er schon einige Tage zuvor kontrolliert worden war. Der Angeklagte fuhr deshalb mit hoher Geschwindigkeit durch den Ort davon. Obwohl der Streifenwagen bis auf 130 km/h beschleunigte und Anhaltesignale gab, mussten die Beamten schließlich die Verfolgung abbrechen, um keine unbeteiligten Dritten zu gefährden. Kurze Zeit später konnte die Polizei jedoch das Fahrzeug und damit auch den Angeklagten ausfindig machen und zur Rede stellen.
Die Staatsanwaltschaft erhob aufgrund seiner Flucht Anklage gegen den jungen Mann beim Amtsgericht. Dieses sprach den Angeklagten im Sommer 2020 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens und der Straßenverkehrsgefährdung schuldig. Es erlegte ihm unter Anwendung von Jugendrecht eine Geldauflage von 1.000,00 € auf und verpflichtete ihn, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Zudem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und verfügte eine Sperrfrist von einem Jahr auf Wiedererteilung.