Probleme an ganz anderer Stelle [MH19/1]
Wer strafrechtlich oder behördlich auffällig wird, kann sich über die konkrete Problematik Folgeprobleme in anderen Lebensbereichen einhandeln, an die man anfangs gar nicht denkt. Bekannt ist, dass Alkohol- und Drogenkonsum zum Führerscheinentzug führen kann. Aber auch Drogenbesitz ohne Zusammenhang mit Straßenverkehr kann dazu führen, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Unzuverlässigkeit annimmt und spätestens nach Abschluss der Ermittlungen einen Führerschein einzieht oder die Wiedererteilung von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht.
Aber das ist noch nicht alles:
Der Impfnachweis wird den negativen Corona-Test ersetzen
Im Sommer kommenden Jahres wird sich in vielen der gebeutelten Branchen endlich etwas tun. Sobald die breite Bevölkerung durch Impfungen immunisiert, ist dies eine schnelle Chance für die Unterhaltsbranche, vor allem Diskotheken, gastronomische Einrichtungen, Konzertveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Freizeitparks, Fluggesellschaft und Urlaubszielen. Wer gegen Corona geimpft ist und dies mit seinem Impfpass nachweisen kann, „der darf rein oder darf mit“.
Je länger der Lockdown dauert, desto eher können Mieter wegen Betriebsschließungen mindern
Das Landgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 05.10.2020 für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 20.04.2020 im Einzelhandel keine Mietminderung zugesprochen. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Mietminderung solange nicht berechtigt ist, solange die Pandemie nicht zugleich die Existenz des Mieters bedroht.
Das ist aber zwischenzeitlich immer öfters der Fall. Je länger die Pandemie dauert, um so eher werden die Umstände zur Frage der Geschäftsgrundlage. Zu berücksichtigen wird auch sein, ob für Änderungen der Hygieneregeln und sonstige Vorschriften die übliche Quadratmeternutzung es dem Mieter nicht unmöglich machen und dann die Geschäftsgrundlage schon deswegen eingeschränkt/reduziert ist oder überhaupt wegfällt.
Allein in NRW mindestens 4.203 Fälle von Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Die staatliche Auszahlung einer Soforthilfe für Betriebe und Selbständige in der Corona-Krise hat wohl auch eine Reihe von Betrügern angezogen. Geschätzt werden Schäden von mehr als 30 Millionen Euro für betrügerisch erlangte Subventionshilfen. Die meisten sind ehrlich. Von 430.000 genehmigten Anträgen von Solo-Selbständigen und Kleinunternehmen ist die Anzahl der Betrüger gering. Die vorgenannten Zahlen betreffen das Land Nordrhein-Westfalen. In anderen Ländern sieht es aber ähnlich aus.
Wer sich in Krisenzeiten aus dem Topf für Bedürftige bedient, handelnd moralisch gleich übel wie der, der die Spendenkasse für arme Menschen plündert. Ist unsere Strafpraxis vielleicht generell zu lasch?
In der Gesellschaft nimmt man solche Straftaten oftmals als Begleitübel hin. Haftstrafen drohen den Tätern in den wenigsten Fällen. Bis man in Deutschland eine Haftstrafe absitzen muss, muss man schon fast jemanden umgebracht haben, sagen viele. So ganz falsch ist das nicht. Um eine Disziplin bei bestimmten üblen Straftaten zu erlangen, die nicht gleich mit Höchststrafen bewährt sind, sollte man das Instrument der Haftstrafe vielleicht doch gesondert in den Vordergrund rücken.
Es ist zu überlegen, ob man für bestimmte oder alle Straftaten nicht ein besonderes Merkmal vorsieht, bei dessen Erfüllung in jedem Fall eine Haftstrafe droht. Das wäre bei Rohheitsdelikten, Vergewaltigung, Betrug in großem Umfang, bei der Begehung von Straftaten, bei denen dem Schuldner klar ist, dass er die Schuld nie begleichen werden wird oder wer Notsituationen ausnutzt um sich zu bereichern, mögflich. Solche Taten sollte immer zusätzlich an einem besonderen strafschärfendem Merkmal gemessen werden:
Richter Dehoust ist bereits 2011 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden
An und für sich ist das nichts Ungewöhnliches. Das Gesetz sieht ja den Ausschluss von Richtern bei Entscheidungen vor, bei denen berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters bestehen. Allerdings ist die Begründung in dem Ablehnungsbeschluss vom 12.05.2011 unter Beteiligung des Richters Dr. Grünberg, der jetzt als Vizepräsident des OVG keinerlei Anlass gesehen hat für Beanstandungen im Hinblick auf eine mögliche Voreingenommenheit des Richters Dehoust.
Damals hat das Gericht die Besorgnis bereits angenommen wegen vorheriger Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren. In der Entscheidung vom 12.05.2011 ist ausgeführt: