Wer zu spät kommt, den bestraft der Arbeitgeber
Zu spät zur Arbeit zu kommen rechtfertigt eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung.
Pünktlichkeit gilt nicht nur als Arbeitstugend, sondern wird grundsätzlich von allen Mitarbeitern eines Unternehmens vorausgesetzt. Denn Arbeitsleistung ist Bringschuld. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter die Arbeitsleistung vor Ort erbringen müssen.
Bei Stau oder schlechten Witterungsbedingungen muss der Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen treffen. Denn das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer selbst. Ist also ein Streik oder ein Unwetter angekündigt, muss er im Zweifel früher losfahren, um eine Verspätung zu verhindern.
Kommt der Arbeitnehmer zu spät, kann der Arbeitgeber einerseits den Lohn kürzen, außer im Tarifvertrag ist explizit etwas anderes vereinbart. Bei flexibleren Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer allerdings die versäumte Zeit auch nacharbeiten.
Aber ein zu spät kommen rechtfertigt grundsätzlich eine Abmahnung.
Wo der 1. November ein Feiertag ist
Allerheiligen ist ein gesetzlicher Feiertag in
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
Wo der 31. Oktober ein Feiertag ist
Der Reformationstag ist ein gesetzlicher Feiertag in
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Niedersachsen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Zweitwohnungssteuer mancher Städte verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 24.10.2019 die Zweitwohnungssteuer in den bayrischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen für verfassungswidrig erklärt. Wenn Universitätsstädte und Urlaubsorte eine Zweitwohnungssteuer erheben, dürfen sie bei der Berechnung sich nicht mehr auf Daten aus den 1960er-Jahren stützen. In Oberstdorf und Sonthofen wurden bislang die Werte der Einheitsbewertung basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 herangezogen und dann über einen Verbraucherpreisindex auf heutige Verhältnisse hochgerechnet. Dadurch entstehen (willkürliche) Verzerrungen, die unzulässig sind.
LG Osnabrück: Schadensersatzansprüche gegen VW sind nicht Ende 2018 verjährt
Schadensersatzklagen wegen Abgasmanipulation der Motoren EA 189 von Volkswagen sind nicht Ende 2018 verjährt. Zwar ist das Urteil des LG Osnabrück vom 3.9.2019 noch nicht rechtskräftig, weil Volkswagen Berufung eingelegt hat, doch überzeugt die Entscheidung, weil sie die Gesetzeslage berücksichtigt. Denn die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst zu laufen, wenn dem Anspruchsberechtigten (also jedem Kläger) die wesentlichen Umstände, auf denen sein Anspruch beruhen soll, im bekannt sind.