Pressemitteilung Nr. 93/2020 vom 22. Oktober 2020

Beschluss vom 22. Oktober 2020
1 BvQ 116/20

 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt werden sollte. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antrag unzulässig ist, weil die erforderlichen Darlegungen fehlen. Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen. So haben die Antragsteller auch nicht begründet, warum es ihnen nicht möglich wäre, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden können, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig sind. Ob das hier angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb außer Vollzug zu setzen wäre, hatte die Kammer hier ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz.

 Sachverhalt:

Die Antragsteller leben in Tübingen und wollen in den Herbstferien vom 26. Oktober bis 1. November 2020 Urlaub in einer für diesen Zeitraum angemieteten Ferienwohnung auf Sylt machen. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen das in § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 Schleswig-Holstein (CoronaBekämpfVO) geregelte Beherbergungsverbot. Danach dürfen Personen nicht zu touristischen Zwecken beherbergt werden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, in welchem innerhalb von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus höher als 50 von 100.000 ist. Eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot gilt, wenn bei Ankunft dem Betrieb gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass ein nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft festgestelltes negatives Testergebnis über eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Eine Anwaltskanzlei wirft dem Ex-Chef Martin Winterkorn, dem amtierenden VW-Chef Herbert Diess und der Rechtsvorständin Hiltrud Werner vor wider besseren Wissens am 22.09.2015 eine falsche ad-hoc-Mitteilung an der Börse platziert zu  haben, die bereits unwahr war, was aber noch schlimmer ist: Sie wurde nie berichtigt. Die Mitteilung hatte zum Inhalt, dass „ausschließlich“ der Motorentyp EA189 betroffen sei, alle sonstigen Fahrzeuge des Konzerns (insbesondere die mit der Euro-Norm 6) würden die gesetzlichen Anforderungen und Abgasnormen erfüllen. Das ist falsch. Die falsche ad-hoc-Mitteilung war jedoch Grundlage dafür, dass die Gerichte ab September 2015 von einem „geläuterten Automobilkonzern“ ausgegangen sind und aufgrund dieser Mitteilung unterstellt haben, dass ab diesem Zeitpunkt der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr gerechtfertigt sei.

 

Vielleicht ist diese Anzeige „viel zu sehr um die Ecke gedacht“. Es geht wahrscheinlich einfacher. Volkswagen lässt in jedem Zivilverfahren bestreiten, überhaupt sittenwidrig gehandelt zu haben. Ist das nicht schon gelogen?

Lange war sie angekündigt, jetzt ist sie da, wieder schauen die Leute ungläubig: Die zweite Welle der Pandemie hat Deutschland erreicht. Mit der Ausrufung der Pandemiestufe 3 versuchen die Behörden die Kontrolle zu behalten.

 

Leider hat sich ein Großteil der Bevölkerung in den letzten Wochen nicht an die ernsten Empfehlungen (der Kanzlerin) gehalten. Jetzt folgen teilweise strenge Verbote und regionale Shutdowns. Für Baden-Württemberg heißt das:

Die Krawalle und Plünderungen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg sind vielen noch in Erinnerung. Um Täter zu überführen, hat die Polizei verschiedene Bilder und Fahndungsfotos herausgegeben. Die Bild-Zeitung hat das Foto einer Frau abgebildet, die gerade dabei war, sich in einem geplünderten Drogerie-Markt mit Sachen einzudecken. Die Überschrift lautet: „Gesucht – wer kennt diese G20-Verbrecher?“ Im Innenteil wurden dann insgesamt 13 Bilder veröffentlicht mit der Bitte, dass derjenige, der jemanden erkennt, bitte die Polizei informieren möge. Letztinstanzlich hat der Bundesgerichtshof nun geurteilt, dass diese Veröffentlichung zulässig und korrekt war.

Die Klärung dieser Rechtsfrage hat es bereits zum Bundesgerichtshof geschafft. In einem Fall hatte sich die Vorsitzende Richterin eines OLG-Senats der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen, in einem anderen Fall fuhr der Richter wie in dem zu entscheidenden Prozess einen Mercedes, der hatte zwar noch nicht geklagt, aber im Vorfeld einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten, welche Möglichkeiten er vorliegend habe. Das reichte dem Bundesgerichtshof. Denn in diesem Fall liegt nicht nur bloße Gruppenbetroffenheit vor, die für sich alleine noch keine Befangenheit begründen soll. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Richter hat prüfen lassen, ob er Ansprüche gegen Händler/Hersteller haben könnte, hat er einen Ablehnungsgrund geschaffen weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, dass in dem zu entscheidenden Rechtsstreit dann der gleiche Sachverhalt wie in der eigenen Sache zu beurteilen ist, was dann den Schein der Voreingenommenheit begründen könnte.