Volkswagen hat auch beim Golf VII (EA288 TDI 2.0 EU 6) betrogen und muss Schadensersatz bezahlen
Der Diesel-Skandal war bislang verknüpft mit dem Vorgängermodell, mit dem Motor EA189. VW hat immer behauptet, beim Nachfolgemodell nicht betrogen zu haben. Das OLG Naumburg hat jetzt festgestellt, dass das nicht stimmt. In dem betreffenden Golf VII war nach Feststellungen des OLG eine Abschaltrichtung verbaut, weil die Motorsteuerung für den Betrieb auf einem Kfz-Prüfstand und den normalen Fahrbetrieb verschiedener Einstellungen vorsieht, wobei im Prüfzyklus der Ausstoß an NO2 verringert wird, und zwar über eine Änderung der Katalysatorfunktion. Das sei eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Das Interessante ist, dass sich das Gericht sogar auf eigene Angaben von VW selbst stützen konnte. Denn das Unternehmen war in dem Verfahren letztlich gezwungen gewesen, interne Unterlagen zu präsentieren, die den Vorwurf sogar bestätigten.
Zur Berechnung des Schadensersatz ging das OLG davon aus, dass ein Golf VII eine Lebensdauer von etwa 250.000 km hat und da an dieser Gesamtreichweite sich die Anrechnung des Nutzungsvorteils orientiert und nicht nur 200.000 km, wie viele Gerichte bislang angenommen haben.
Was bedeutet das Urteil Käufer eines Motorentyps EA288 (bspw. im Golf, Passat, A4, Q5, A6, SEat oder Skoda) ?
Schadensersatz bei Unfall: Tierbetreuung ist beim Haushaltsführungsschaden zu berücksichtigen
In fast jedem zweiten Haushalt wird mindestens ein Haustier gehalten. Daher hat es große praktische Bedeutung, was jetzt das Oberlandesgericht Celle entschieden hat: Eine Tierbetreuung hat danach nämlich bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zu Buche schlagen.
Der zur Versorgung eines Haustieres erforderliche Zeitaufwand ist grundsätzlich erstattungsfähig, so die Grundaussage des Oberlandesgerichts. Eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt hierzu allerdings noch.
Das Oberlandesgericht Celle hat jedoch nicht den kompletten Aufwand erstattet, sondern vielmehr einen Abschlag vorgenommen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht.
Klage gegen Porsche und Audi erfolgreich
Das Landgericht Freiburg hat aktuell die Porsche AG und die Audi AG zum Schadensersatz und zur Rücknahme eines Porsche Macan S 3.0 mit V6 Diesel verurteilt. Vom Neupreis wurden lediglich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil in Abzug gebracht. Klagen gegen Porsche sind entgegen anderer kolportierter Behauptungen mittlerweile erfolgreich, ebenso gegen die Audi AG, weil sämtliche Porsche Macan mit einem Dieselmotor nebst Abschalteinrichtung von Audi ausgestattet ist. Wer zwei Jahre nach dem Dieselskandal in den USA noch 2017 Fahrzeuge mit verborgener Abschalteinrichtung verkauft hat, dem gehört es auch nicht anders.
Wir werden nun unserer Mandantschaft anraten zusätzlich Strafanzeige gegen die verantwortlichen Vorstandsvorsitzenden zu erstatten. Bei Porsche ist Vorstandsvorsitzender seit 2015 bis heute Oliver Blume. Bei Audi war es 2017 noch Rupert Stadler, der sich aktuell fast jeden Dienstag und Mittwoch bereits zu solchen Vorwürfen bei der Großen Strafkammer des Landgerichts München zu stellen hat. (Siehe auch aktuellen Bericht „Rupert Stadler macht auf Rupert Hase“).
Neues zum Wolf: Stimmt das wirklich, dass niemand haftet?
In unserem Artikel vom 03.12.2020 hatten wir von der Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswi-Holstein (Beschluß vom 24.09.2020 und 03.11.2020, Az. 11 U 61/20) berichtet.
Aber stimmt das wirklich?
Wenn der Gesetzgeber den Wolf unter Naturschutz stellt und deswegen eingeschränkte Möglichkeiten bestehen, ihn zu verfolgen, wenn er einen Schaden verursacht, dann stellt sich doch die Frage, ob nicht derjenige, der diesen Schutz zuvor auferlegt hat, dann auch für hieraus entstehende Schäden haften muss. Wie die beiden oben genannten Gerichte richtigerweise festgestellt haben, besteht zurzeit eine Gesetzeslücke bezüglich der Entschädigungsregelungen. Solange diese Lücke jedoch besteht, darf die Folge hiervon nicht ein haftungsfreier Raum sein. Die Züchter bzw. Halter müssen trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Dieser kann und darf nicht nur deshalb entfallen, weil die Gerichte sagen, es sei Sache des Gesetzgebers, weitergehende Entschädigungsregeln zu schaffen und sich selbst somit der Rechtsfortbildung entziehen. Solange keine weiteren Bestimmungen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen neu geregelt werden, muss unseres Erachtens zumindest der Schaden durch den Staat – also demjenigen, der den Schutz des Schadensverursachenden festlegte – ausgeglichen werden, weil so etwas durch die Schutzregelung sehenden Auges mit in Kauf genommen wurde.
Fluggastrecht: vorgerichtliche Anwaltskosten sind zu erstatten
Das Ausführen der Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zusteht, auf die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm nach der Fluggastrechteverordnung obliegende Informationspflicht verletzt hat. Diese Frage wurde vom Bundesgerichtshof nunmehr geklärt.
Im konkreten Fall ging es um Hin- und Rückflug, die eine Ankunftsverspätung von 4 bis bzw. 25 Stunden hat. Der Fluggast ließ die Ausgleichsleistung unmittelbar durch anwaltliches Schreiben fordern. Nachdem nicht gezahlt wurde, forderte er neben der Ausgleichsleistung auch Anwaltskosten von rund € 335,00, zu Recht.