US-Bundesstaaten verlangen von VW einen Nachschlag auf den Schadensersatz
In Ihrer aktuellen Online-Ausgabe berichtet das Manager-Magazin.de, dass Volkswagen in den USA eine empfindliche Niederlage erlitten hat. Der oberste Gerichtshof soll es zwischenzeitlich abgelehnt haben, Anträge von VW und Bosch aus der Vorinstanz anzuhören und zu bewerten. Dies macht den Weg frei für weiteren Schadensersatz, der Volkswagen in den USA bereits 32 Milliarden Euro gekostet hat. Das Manager Magazin vermutet, dass die Summe nochmals empfindlich steigt.
Jetzt auch sexuelle Übergriffe in SOS-Kinderdorf
Wieder werden im Schutzbereich von speziellen Kindereinrichtungen Übergriffe und sexueller Missbrauch gegenüber Kindern laut. Mitten in Deutschland. Die Staatsanwaltschaft Augsburg ermittelt. Man kann jetzt schon vorhersagen, wie bei all den anderen Skandalen, wird das aufgedeckte Ergebnis die Vorstellung des einzelnen Missbrauchs bei Weitem übersteigen. Die Schänder der Kinder sind leider viel zu oft Internaten, kirchlichen und karitativen Einrichtungen "heimisch" und jetzt sogar auch in den Kinderdörfern. Wo Kinder schutzlos sind, sind widerwärtige Erwachsene nicht fern, oftmals in Kutte oder jetzt hier als „Dorfmutter“.
Es ist zu wünschen, dass die Aufklärung zügig und rückhaltlos erfolgt und schnell mit den Straftätern abgerechnet wird.
Was Geschädigte wissen sollten:
Wann haftet die Post für verspätete Briefe? oder: wenn der Postbote keinmal klingelt
Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann der aus der verspäteten Zustellung entstehende Schaden ersatzpflichtig sein.
Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) im Fall einer Frau entschieden, die am 29.09.2017 ein Schreiben an ihre ehemalige Arbeitgeberin verfasst hatte. Darin machte sie Abgeltungsansprüche in Höhe von über € 20.000,00 für Urlaub geltend, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen können. Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag musste sie diese Ansprüche bis spätestens 30.09.2017 geltend machen. Das an die ehemalige Arbeitgeberin adressierte Schreiben enthielt nicht den Zusatz, dass es sich bei der Adressatin um eine GmbH handelt. Die Klägerin gab es am Freitag, dem 29.09.2017, zur Zustellung auf. Sie wählte die Versandmethode „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagzustellung“. Nach einem erfolglosem Zustellungsversuch am 30.09.2017 wurde es letztlich erst am 04.10.2017 zugestellt. Die ehemalige Arbeitgeberin der Frau berief sich deshalb auf eine verspätete Geltendmachung der Ansprüche und zahlte nicht. Den ihr dadurch entstandenen Schaden machte die Frau nun gegen die Beklagte, die Deutsche Post AG, geltend.
Erster Ischgl-Prozess: Bestehen Ansprüche gegen die Republik Österreich?
Am 17. September 2021 hat in Wien der erste Prozess gegen die Republik Österreich begonnen. Es klagen die Hinterbliebenen eines Österreichers, der aufgrund der unkoordinierten und chaotischen Abreise aus Ischgl sich angesteckt hat und dann gestorben sein soll. Schadensersatzklage umfasst Schmerzensgeld, Beerdigungskosten und weitere Schadenspositionen. Die Kläger werfen den Behörden vor, zu spät auf die ersten bekanntgewordenen Infektionen reagiert zu haben.
Dieselskandal wird nicht zum Skandal der staatlichen Aufsichtsbehörden - vorerst
Das OLG Koblenz hat in einem neuen Urteil zum Dieselskandal entschieden, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nicht aufgrund einer fehlerhaften Genehmigung der im Dieselskandal gegenständlichen Motoren in die Haftung gezogen werden darf.
Die Klägerin hat im September 2013 einen VW Polo der Marke Volkswagen AG gebraucht gekauft. Dieses Fahrzeug hatte den Motor EA 189 eingebaut, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Nach dem der Dieselskandal aufgedeckt wurde, hat das Kraftfahrtbundesamt durch Beschluss zu der Entfernung der Abschalteinrichtung verpflichtet. Bei der Klägerin geschah dies durch ein entsprechendes Softwareupdate. Weiter schloss sie mit der Volkswagen AG einen Vergleich ab zur Abgeltung aller Ansprüche wegen des Einsatzes der unzulässigen Abschalteinrichtung und deren Entfernung in Höhe von € 4.650,00.