Zu hoher Spritverbrauch ist ein wesentlicher Mangel
Wenn die Herstellerangaben über längere Zeiten nicht mit dem gemessenen Verbrauch übereinstimmen, kann der Kunde vom Händler gegebenenfalls Rückabwicklung verlangen. In mehreren gerichtlichen Entscheidungen wurde eine Abweichung um mehr als 10 % für wesentlich erachtet. Allerdings ist der Verbrauch im Straßenverkehr grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsdaten auf dem Rollenprüfstand zu entscheiden. Wer den Verdacht hat, dass sein Auto wesentlich mehr Sprit verbraucht, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Otto-Versand verliert gegen „Otto’s Burger“
Keine Verwechslungsgefahr sah jetzt das Landgericht Hamburg darin, dass „Otto’s Burger“ etwas mit dem Otto-Versand zu tun hätten. Der Versandhändler hatte einen Hamburger Burgerbrater wegen der Verletzung von Namens- und Markenrechten verklagt. Aus Sicht der Kammer für Handelssachen am Landgericht Hamburg bestehe keine Verwechslungsgefahr, außerdem sei „Otto“ ein geläufiger Vor- und Nachname.
Der Burger Otto
Der bundesweit bekannte Otto-Versand klagt derzeit gegen ein kleines Hamburger-Restaurant „Otto´s Burger“ auf Unterlassung der Bezeichnung „Otto“ wegen angeblicher Verwechslungsgefahr. Der Bürger könnte nämlich meinen, dass der Kataloganbieter künftig auch Hamburger versendet.
Dabei ist der Otto-Versand tatsächlich nicht allmächtig. In der Schweiz gibt es einen recht erfolgreichen Konkurrenten OTTO´s, der in seinem Logo seit Jahren mit erhobenem Zeigefinger wirbt, die WELT erinnert daran, dass man bei dem deutschen Großversender ohne Weiteres Kleidungsstücke der Firma Otto Kern bestellen könne und in Steinfurt wirbt die Firma Werner Otto Immobilien.
Löw hat eigentlich fertig: wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage
Er sollte sich eigentlich ein Beispiel nehmen an dem spanischen Trainer Fernando Hierro. Die deutsche Nationalmannschaft hat die größte Pleite in ihrer Geschichte hingelegt. Einen „Löw“enanteil Schuld hieran trägt der Bundestrainer. Der zieht aber keine Konsequenz, weil er nach seinem eigenen Lebensplan gerne weitermachen würde. Er hatte für sein aktuelles Leben keinen Plan B, der DFB auch nicht. Anstatt – was im Fußballgeschäft völlig üblich ist – einen Neuanfang mit einem neuen Trainer zu suchen, sucht der DFB erst gar nicht. Man hat sogar vor der WM dem Bundestrainer bis 2022 verlängert, völlig ohne Zwang. Anscheinend gibt es auch keine Klausel, wenn man bei der WM 2018 (krachend) scheitert. Offensichtlich hat der Bundestrainer den DFB darüber getäuscht, und sich damit vielleicht gerade noch dazu, dass er alles im Griff habe. Es wurde vor der WM die Parole ausgegeben: kein Grund zur Sorge, wir haben alles im Griff, Deutschland ist ein Turniermannschaft. Man sei nur noch in der Feinabstimmung. Das hat auf ganzer Linie nicht gestimmt. Noch am Abend des Ausscheidens hat der Bundestrainer - wohl eher - versehentlich wahre Worte gesprochen, die ihn im Nachhinein erst recht disqualifizieren. Er gab an, dass er im Leben nicht damit gerechnet habe, dass Deutschland gegen Südkorea ausscheiden würde. Ist es aber. Ein Trainer muss so etwas als Möglichkeit im Vorfeld und gerade bei einer Weltmeisterschaft vorsorglich mit einbeziehen. Die gezeigte Einstellung war mehr als grob fahrlässig. Selbst wenn man zugute hält, dass der Trainer die Klatsche nicht hat kommen sehen, dann ist die Vertragsverlängerung bis 2022 noch vor der WM unter völlig falschen Annahmen vereinbart worden. Die tatsächliche Entwicklung führt nun zum Entzug der Grundlagen für die Vertragsverlängerung Löw. So hat die Süddeutsche Zeitung bereits am 29. Juni 2018 die berechtigte Frage gestellt: „Die Frage ist, ob das Scheitern von Kasan einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet.“
Rückabwicklung eines bockigen Pferdes
Wer ein umgängliches und leicht zu reitendes Pferd sucht, stattdessen ein bockiges und unberechenbares Tier erhält, kann vom Vertrag zurücktreten, da eine „vereinbarte Beschaffenheit“ nicht gegeben ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg in Niedersachsen nahm genau dies an, weil die Käuferin als Reitanfängerin, was der Verkäufer wusste, ein umgängliches Reittier suchte. Zeugen bestätigten in einer Beweisaufnahmen, dass das Tier schon immer misstrauisch und unberechenbar gewesen sei. Damit war das Pferd laut einem Sachverständigen für die Käuferin von vorneherein nicht geeignet. Die Folge. Rückabwicklung. Der Verkäufer bekommt sein bockiges Pferd zurück und muss den Kaufpreis von € 55.000,00 der Vertragspartnerin erstatten. Nicht bekannt ist, wie das Oberlandesgericht entschieden hätte, wenn es sich um ein sturen Esel gehandelt hätte.
Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg im Wortlaut: