Auch im Eilverfahren besteht grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör
Das Bundesverfassungsgericht hat nun wiederholt Entscheidungen der Gerichte, die im Eilverfahren ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen worden sind aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht sieht in solchen Fällen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt. Sie ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und der durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Gleichwertigkeit der Prozessstellung der Parteien vor Gericht.
Besonders gilt dies bei kritischer Berichterstattung der Presse.
Dieser Grundsatz gilt nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für Hinweise, die das Gericht gemäß § 139 ZPO erteilt. Auch ein Eilverfahren sei kein einseitiges Geheimverfahren, in dem das Gericht mit dem Antragsteller über mehrere Wochen rechtliche Fragen erörtern dürfe, ohne die Gegenseite einzubeziehen. In einstweiligen Rechtschutzverfahren dürfe ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung und ohne Einbeziehung der Gegenseite eine Entscheidung nur dann ergehen, wenn die Entscheidung aus zeitlichen Gründen keinerlei Aufschub erdulde und die Durchsetzung des Rechts sonst unmöglich oder erheblich erschwert würde. Rechtliche Hinweise sind deshalb grundsätzlich immer an beide Parteien zu erteilen.
Die steuerlichen Besonderheiten im Ruhestand
Immer mehr ältere Menschen können sich vorstellen, auch nach dem Berufsausstieg als Voll- oder zumindest als Teilzeitkraft weiterzuarbeiten. Sei es, weil die Rente finanziell nicht ausreicht oder um Tristheit oder gar Langeweile im Alter vorzubeugen.
Das gesetzliche Renteneintrittsalter steigt jährlich an. Wer aber mindestens 35 Beitragsjahre vorweisen kann, kann mit Abschlägen vorzeitig in Rente gehen. Der Abzug beträgt dabei 0,3 Prozent monatlich. Durch unterschiedliche weitere Parameter ist der Unterschied der regulären Rente zur vorzeitigen Rente allerdings prozentual durchaus höher.
Wer aber mindestens 45 Beitragsjahre erreicht, darf sogar abschlagsfrei früher in Rente gehen.
Renten sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig, wobei gewisse Freibeträge gelten. Der Rentenfreibetrag wird auf Grundlage des Jahres berechnet, in welchem die Rente erstmalig für das ganze Jahr bezogen wird. Die Höhe des, den Freibetrag festsetzenden, Prozentsatzes bestimmt sich hingegen nach dem Jahr des Renteneintritts. Zudem steht allen Arbeitnehmern der so genannte Grundfreibetrag zu. Dieser wird zum Rentenfreibetrag addiert.
Ergänzend dazu können Rentner seit 2023 beliebig viel Geld hinzuverdienen. Jeder zusätzliche Verdienst muss jedoch versteuert werden. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze müssen außerdem alle Sozialabgaben abgeführt werden.
Einsicht in die Patientenunterlagen
Patienten dürfen ihre Krankenakte einsehen und Kopien hiervon anfertigen. Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den behandelnden Arzt und/oder die medizinische Einrichtung (Krankenhaus, Uni-Klinik).
Nach dem Tod können Erben und nächste Angehörige um einen Einblick bitten. Allerdings kann der Patient im Vorfeld ausdrücklich bestimmen, dass im Todesfall niemand seine Krankenunterlagen einsehen darf. Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten - etwa im Rahmen einer Patientenverfügung oder letztwilligen Verfügung - eine Einwilligung in die Einsichtnahme in die eigene Patientenakte durch bestimmte Dritte schriftlich festzuhalten.
Wann verjähren Pflichtteilsansprüche?
Nicht immer sind Nachkommen auch Erben. Sollte der Erblasser alle oder einen Nachkommen enterbt haben, so steht diesen Personen wenigstens der gesetzliche Pflichtteil zu. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wann muss dieser Anspruch aber gegen wen geltend gemacht werden? Wann verjähren solche Ansprüche? Allgemein gilt: binnen 3 Jahren. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Enterbung (beispielsweise Testamentseröffnung) und „Wegschenkung“.
97 % aller Behandlungsfehler durch Ärzte werden nicht nachverfolgt
Das sagen nicht wir, das äußert der Vorstandsvorsitzende Stefan Gronemeyer des Medizinischen Dienst (MD). Der Medizinische Dienst wird meist von den Krankenkassen (auf Veranlassung der Patienten) beauftragt unter anderem um Behandlungsfehler festzustellen. Im vergangenen Jahr hat dieser Dienst 3.665 Behandlungsfehler bestätigt. Davon führten 2.709 zu einem Schaden beim Patienten. Die Dunkelziffer unentdeckter Behandlungsfehler liegt vermutlich viel höher. Stefan Gronemeyer gibt an: „Experten gehen davon aus, dass nur etwa 3 % aller vermeidbaren unerwünschten Ereignisse nachverfolgt werden“. Das berichtet die FAZ in ihrer Online-Ausgabe vom 30.06.2022.
Am leichtesten festzustellen sind chirurgische Fehler. Es gibt hier immer wieder schwerwiegende Fehler, wie die Horrorvorstellung, dass ein Patient am gesunden Knie operiert wird, anstatt am betroffenen Knie. Seltener aufgedeckt werden Gesundheitsfolgen von falschen Medikamentengaben oder falschen Gesundheitstipps. Das liegt daran, dass Fehler bei chirurgischen Eingriffen für Patienten leichter zu erkennen sind, als Medikationsfehler.