Digitales Erbe wird immer wichtiger
Der Tod kommt entweder plötzlich oder kündigt sich an. Viele sind auf diese beiden Fälle nicht vorbereitet, schon gar nicht hinsichtlich ihres digitalen Nachlasses. Dabei werden unsere Daten uns regelmäßig überleben. Das hat in virtueller Hinsicht erhebliche Auswirkungen: Texte, Fotos, Videos, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten und Online-Chats überleben uns, wenn wir nichts dagegen tun, insbesondere auch zum Teil Intimes. Sollen die Erben (Frau, Mann, Kinder, Eltern) das alles zu Gesicht bekommen? So mancher hat seine Erinnerung nach seinem Tod damit stark verzerrt.
Errichtung eines Testaments in Briefform
Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform möglich. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Brief auch ein Testament sein könne. Bei dieser Frage müsse nach Ansicht der Richter jeweils im Einzelfall geklärt werden, ob der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes Testierwillen habe und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung enthalte.
Kein erfolgsunabhängige Maklerprovision in Form von Reservierungsgebühr möglich
Die Wohnungssuche kann zäh und nervenraubend sein, sodass ein berechtigtes Interesse der Maklerkunden besteht, eine Immobilie zu „reservieren“, sodass diese nicht „weggeschnappt“ werden kann.
Hierfür zahlen Maklerkunden selbst dann bereitwillig einen hohen Betrag an ihr Makler - Unternehmen, sofern die Rückzahlung vertraglich ausnahmslos ausgeschlossen ist.
Wasserschaden: Wenn die Rückstausicherung fehlt
Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachte Rückstauschaden, der durch eine Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, die aber fehlte, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereiches einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Dies hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Gesellschafterausschluss als ultima ratio
Die Ausschließung eines Gesellschafters kommt als äußerstes Mittel dann in Betracht, wenn grundsätzlich keine weniger einschneidende Maßnahme geeignet ist, einen erheblichen Missstand zu beseitigen. Ist der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, kann es sein, dass man ihn seines Amtes enthebt, damit er als Geschäftsführer keinen Schaden mehr anrichten kann.