Kündigung von Impfunwilligen auch ohne allgemeine Impfpflicht wirksam
Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen für wirksam erachtet.
Dringlichkeitsdebatte im UN-Menschenrechtsrat zu Putin als Kriegsverbrecher steht an
Bereits am kommenden Donnerstag, den 03.03.2022 wird sich der UN-Menschenrechtsrat auf einer Sondersitzung mit dem Überfall Russlands beschäftigen. Hierbei geht es um die Frage, ob eine Untersuchung gegen Russland und Putin wegen jüngst vergangener Kriegsverbrechen eingeleitet werden soll. Auch wenn gegen die Debatte Russland selbst stimmte, Kuba, Eritrea, Venezuela und China, setzte sich die Mehrheit durch. Man kann jetzt schon die Aussage vagen: Wenn Putin nicht vorher stirbt, landet er vor dem Kriegsverbrechertribunal der UN. Dass mit dem Einmarsch in der Ukraine auch eine Reihe Zivilisten getötet wurden, geht auf das Konto Russland/Putin. Zur „Verteidigung“ verwies der russische Botschafter, Gennady Gatilov, auf die angeblichen Leiden der russischsprachigen Bevölkerung in der ukrainischen Region Donbas. Ein lausiges Argument, das dem Aggressor nicht helfen wird.
Das hat Putin nicht auf seiner Rechnung: Russland und Wladimir Putin werden völkerrechtlich wie zivilrechtlich für sämtliche Flüchtlingskosten aufkommen müssen
Was kann nach dem Ausschluß vom SWIFT noch kommen? Viel!
Man sollte Putin und seine Getreuen bereits jetzt vorrechnen, dass sie für sämtliche Kosten aufzukommen haben, die der kriegerische Überfall auslöst. Kosten für humanitäre Hilfe, Kosten für Aufname und Versorgung von Flüchtlingen auf Euro und Cent. Die Ukraine ist im Moment Hauptgläubiger. Finanziell kann sich Putin einen solchen Krieg eigentlich gar nicht leisten.
Im Schadensersatzrecht gilt das Verursacherprinzip. Durch den Überfall auf die Ukraine lösen Wladimir Putin und Russland voraussichtlich einen Flüchtlingsstrom aus von vielleicht fünf Millionen Menschen. Das ist voraussehbar. Nur hat Putin und Russland das bislang nicht für sich eingepreist, obwohl sie die Urheber hierfür sind. Die Weltgemeinschaft und Weltöffentlichkeit könnte und sollte alle anfallenden Kosten, die die Zufluchtsländer aufzubringen haben, unmittelbar sofort Russland und Putin persönlich auferlegen und nun vorab eine Vorschusszahlung von beispielsweise 100 Milliarden Euro/Dollar einfordern.
Putin wird sich möglicherweise vor dem Strafgericht in Den Haag als Kriegsverbrecher verantworten müssen
Die BILD-Zeitung fragt am 24.02.2022: „Warum steht Putin auf keiner Straf- bzw. Sanktions-Liste?“ Wahrscheinlich denken sich so manche Verantwortliche, dass man sich noch bis zum Schluss etwas aufheben müsste. Diese Taktik bringt aber nichts in der Welt. Werbewirksam wäre es, Wladimir Putin noch, während des Überfalls auf die Ukraine und während der Kampfhandlungen, eine Anklage und Vorladung zum Prozess in Den Haag zuzustellen. Ukraine könnte jederzeit eine solchen Antrag stellen. Sofern die aktuelle Regierung überlebt, wird sie das womöglich auch tun. Mit angeklagt werden sollten dabei der russische Verteidigungsminister Sergei Schojgu sowie der belarussische Präsident Alexander Lukaschenko, der von Belarus aus Russland entscheidend unterstützt hat. Egal, ob die Herren sich im Moment sicher fühlen oder denken, dass man ihnen nichts anhaben kann. Sie sollten wissen, dass sie „Most wanted“ und „Most most wanted“ sind. Putin und seine Genossen wissen, dass sie Menschenrechte und Völkerrecht massiv verletzen. Dann ist Den Haag die logische Konsequenz.
BGH hat entschieden: Restschadensersatz für VW-Neuwagenkäufer trotz Verjährung
Eine Käuferin und ein Käufer hatten beide VW auf Schadensersatz nach dem Erwerb eines Neuwagens verklagt. Die Klägerin hat im Jahr 2012 einen Neuwagen bei VW für rund € 36.000 erworben, der Kläger im Jahr 2013 einen Neuwagen für rund € 30.000. Beide Autos waren mit der Manipulationssoftware ausgestattet, welche erkennt, dass sich das Auto gerade auf dem Prüfstand befindet und deshalb, um im Labor bessere Abgaswerte zu erreichen in einen optimierten Modus schaltet. Auf der Straße im Alltag wechselt die Software sodann in den gewöhnlichen Abgasrückführungsmodus, sodass im Ergebnis mehr Abgase produziert werden, als die Messungen auf dem Prüfstand ergeben. Die Klägerin und der Kläger ließen nach Bekanntwerden der Abgasaffäre im Herbst 2015 jeweils ein Software-Update installieren.
Die Klagen gegen Volkswagen erfolgten jeweils aber erst im Jahr 2020. Im Fall des Klägers hatte das OLG Koblenz die Klage insgesamt wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Mann habe die Abgasaffäre bereits 2015 mitbekommen und dementsprechend früher klagen müssen.
Im Fall der Klägerin hatte das OLG Oldenburg ebenfalls wegen Verjährung abgewiesen. Jedenfalls ab 2016, also vor der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2019, sei der Klägerin eine Klage gegen VW zumutbar gewesen.
Der BGH hatte nun in beiden Fällen nur noch über einen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 S. 1 BGB zu entscheiden. Er urteilte, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn VW auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten in Anspruch genommen hätte werden können. Dass ein Kläger sich an einem Musterfeststellungsverfahren nicht beteiligt hat, ändert daran nichts.