Der "Durchschnittsblitzer" Section Control bald in ganz Deutschland
Laut der Niedersächsischen Landesregierung bewährt sich an der B6 bei Laatzen eine Streckenradaranlage.
Der Vorteil gegenüber einem einfachen Blitzer liegt auf der Hand: Kurz vor dem Blitzer treten die Autofahrer einmal kräftig auf die Bremse und danach beschleunigen sie wieder und umgehen so eine Strafe, obwohl ihnen diese wohl zugestanden hätte. Das bundesweit erste Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle südlich von Hannover soll solche Autofahrer überlisten. Die Anlage misst das Tempo nicht an einer einzelnen Stelle. Stattdessen ermittelt sie die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einem zwei Kilometer langen Abschnitt. Dafür werden die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Autos - unabhängig von ihrem Tempo - erfasst und für kurze Zeit anonymisiert gespeichert.
Kündigung wegen sexueller Belästigung
Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter kündigen, wenn sie beispielsweise die Oberweiten von Kolleginnen vergleichen?
Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln zu beschäftigen (LAG Köln, Urteil vom 27.08.2020, Az. 8 Sa 135/20). Zum Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer, der seit 29 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, erschien zu einem Interview zur Mitarbeiterqualifizierung, das durch zwei Personalreferentinnen durchgeführt wurde. Zu Beginn jenes Gespräches drehte er beim Handschlag zur Begrüßung die Hände der beiden Frauen nach oben, sodass der Handrücken zu sehen war und starrte diese an und sagte daraufhin, dass er am Verhältnis vom Ring- zum Mittelfinger die hormonelle Präferenz erkennen könne. Daraufhin soll der Mitarbeiter weiterhin geäußert haben, dass die Brüste der einen Personalreferentin größer seien, als diejenigen der anderen. Außerdem führte er an, dass Frauen dazu neigten, den Rücken zu bücken, um die Brüste zu verstecken. Die Frauen gaben weiterhin an, dass der Arbeitnehmer wiederholt aufstand und sich in ihre Richtung bewegte und sich nur nach mehrmaligem Auffordern hinsetzte.
Vergleichsmiete: Mietspiegel oder Sachverständigengutachten?
Das Gericht darf beim Einholen eines beantragten Sachverständigengutachtens zur Erhöhung der ortsübliche Vergleichsmiete absehen, wenn sich die verlangte Miete innerhalb einer unstreitigen oder in dem einschlägigen Mietspiegel eines (einfachen) Mietspiegels ausgewiesenen Spanne bewegt und für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete im Wege der Schätzung eine geeignete Schätzungsgrundlage vorhanden ist. So möchte der Bundesgerichtshof bewusst Kosten und Zeit sparen.
Zu den „gemeinsamen Abkömmlingen“ gehören auch die Enkelkinder
Wer ein Testament verfasst, sollte dies jeweils eindeutig formulieren. Erfahrungsgemäß gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten.
So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hatte. Dort hatten sich Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eigene Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies nicht für möglich, denn die Eheleute hätten verfügt, nur die gemeinschaftlichen Abkömmlinge könnten als Erben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Der Enkelsohn könne daher nicht als Erbe eingesetzt werden. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien nach dem ersten, gemeinsamen Testament daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.
Wenn der Arbeitgeber Maskenpflicht anordnet
Grundsätzlich ist in der Corona-Pandemie den Anordnungen des Arbeitgebers zur Maskenpflicht Folge zu leisten.
Entschieden ist bereits folgende Frage: Darf ein Arbeitnehmer darauf bestehen, bei seiner Arbeit statt eines Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen? „Nein“, sagt das Arbeitsgericht Berlin.
Die Arbeitnehmerin war Flugsicherheitsassistentin an einem Flughafen. Sie hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geklagt. Das Arbeitsgericht argumentierte, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungen und die Besucher des Flughafens vor Infektionen schützen müsse. Ein Gesichtsvisier schütze Dritte weniger als der vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Das ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.