Auch das Audi-Modell Q5 2.0 TFSI ist ein Betrugsmodell
Audi droht durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein erneuter Rückruf. Das KBA hat den Verdacht auf eine Verwendung einer „Lenkwinkelerkennung“ geäußert. Wir denken, dass dies nicht nur beim Modell Q5 der Fall ist, sondern so gut wie bei allen Diesel-Fahrzeugen neueren Datums des VW-Konzerns, nämlich VW, Audi, Porsche, Skoda und Seat. Audi hat sogleich in einer Presseerklärung gegenüber der Zeitschrift WirtschaftsWoche dementiert, dass es beim Q5 keine „unzulässige Lenkwinkelerkennung“ gäbe. Die Formulierung verwundert: Gibt es zulässige Lenkwinkelerkennungen?
Die Staatsanwaltschaft München II ermittelt, wegen des gleichen Betrugsverdachts, auch bei den Audi-Modellen A7 und A8, sowie bei Volkswagen bzgl. Touareg und Phaeton.
Wir empfehlen allen möglicherweise betroffenen Diesel-Besitzern eine Rückabwicklung zu verlangen. Wie man so etwas richtig einfädelt, dafür stehen in unserer Kanzlei die Rechtsanwälte Oliver Hirt und Rafael Fischer zur Verfügung, Erstkontakt: 07531/59 56-10 oder per E-Mail über: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Verhindert Daimler selbst eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Daimler-Diesel?
Schon komisch. Dem BGH liegen innerhalb kürzester Zeit inzwischen 3 Verfahren zur Entscheidung vor, bei denen es um Dieselfahrzeuge von Daimler geht, die mit dem umstrittenen Thermofenster ausgestattet sind. Daimler behauptet, dass zum Schutz der Motoren der reduzierter Stickoxidausstoß in bestimmten Zeitfenstern abgeschaltet werden müsse. In allen 3 Verfahren hat der Fahrzeugkäufer kurz vor Verhandlungstermin die Revision jeweils zurückgenommen, wie zuletzt im Verfahren VI ZR 813/20.
Daimler behauptet, dass es in keinem der 3 Fälle zu Geldzahlung oder einem Vergleich gekommen sei oder Daimler sonst wie auf die Rücknahme der Revision hingewirkt habe. Man hätte sich eigentlich auf eine Entscheidung durch den BHG gefreut. Also wir glauben das nicht so ganz.
Bei Verdacht manipulierter Bewertungen ist ein Warnhinweis auf Ärzteportal rechtmäßig
Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden. Die Grundsätze des sog. Verdachtsberichtserstattung gelten auch hier.
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Arztsuch- und Bewertungsportal. Sie informierte den Antragsteller darüber, dass ihren Feststellungen nach auf seinem Profil „gefälschte positive Bewertungen“ veröffentlich wurden sein. Sollte er dies nicht aufklären können, kündigte die Betreiberin an, die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren. Nach anschließender Korrespondenz veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Warnhinweis auf dessen Profil. Auszugsweise heißt es dort: „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein…“
Dieser Hinweis erscheint, wenn man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Antragstellers fährt. An der linken oberen Ecke der Gesamtnote befindet sich ein kleines rotunterlegtes Ausrufezeichen.
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren von der Antragsgegnerin, die Kennzeichnung seines Profils mit dem Warnzeichen und das Einblenden eines Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Illegale Autorennen: Wann liegt der „Raserparagraf“ vor?
Die beiden Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Zweibrücken haben sich mit Fragen in Zusammenhang mit der neuen Vorschrift des Strafgesetzbuches § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu illegalen Autorennen befasst. Nicht erforderlich für das Vorliegen eines solchen Rennens ist ein „Wettbewerb“. Allerdings muss der Täter mit der Absicht handeln, eine Höchstmöglichgeschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt.
Unerheblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt. Und: Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbewegrund für die Fahrt sein. Vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auf weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht (bspw. „Polizeiflucht“).
Bei Drogenfahrt droht Regress des Versicherers
In dem entschiedenen Fall berief sich der Versicherer zu Recht auf diese Versicherungsbedingungen. Danach sei er im Innenverhältnis in Höhe von € 5.000 leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer als Fahrer infolge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Versicherungsnehmer hat seine Behauptung, die Geschädigte habe zunächst noch etwas vor der Einmündung angehalten und sei dann wieder losgefahren, als er selbst sein Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt habe, nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Nach dem Unfallbericht hatte er dem aufnehmenden Polizeibeamten zunächst gesagt, er habe das von rechts kommende Fahrzeug nicht erkannt.