Das gemeinschaftliche Testament - Teil 2
3. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung eines Gatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde; hierfür spricht eine Vermutung (§ 2270 Abs. 2 BGB), wenn sich die Gatten ge-genseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Be-dachten eine Verfügung zu Gunsten der Kinder gemacht wird.
Die Patronatserklärung: Was ist das? Was für Varianten gibt es? Welche Auswirkungen hat sie?
Eine Patronatserklärung ist grob gesagt die Zusage eines Patrons (i.d.R. Mutterunternehmen) einem Protégé (i.d.R. Tochtergesellschaft) beizustehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert die Patronatserklärung als einen Sammelbegriff verschiedenartiger Erklärungen der Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft, in denen ein Verhalten der Muttergesellschaft in Aussicht gestellt oder versprochen wird, das die Aussichten auf Rückzahlung des Kredits verbessert (BGH Urteil vom 25.11.1991, Az.: BGH III ZR 199/90). Die Patronatserklärung verbessert zwar die Kreditwürdigkeit der Tochtergesellschaft, beinhaltet aber, anders als der Schuldbeitritt oder die Bürgschaft, i.d.R. keine direkte Übernahme der Zahlungsverpflichtungen, die zwischen der Tochtergesellschaft und dem Dritten bestehen.
Bei Patronatserklärungen ist zunächst zwischen „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen zu unterscheiden:
Weiche Patronatserklärungen sind lediglich Aussagen des Mutterunternehmens zu tatsächlichen Umständen, welche grundsätzlich keine rechtsverbindliche Verpflichtung des Patrons begründen.
Starkregen
Es häufen sich in Deutschland Katastrophenberichte in Gegenden, die von Starkregen heimgesucht werden. Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungsverband (GDV) hat sich nur die Hälfte der Eigenheimbesitzer gegen Starkregen und Überschwemmung abgesichert. Auch Mieter können und sollten das Risiko versichern. Denn die Wohngebäude- und Hausratsversicherung zahlt nur für sogenannte Leitungswasserschäden, nicht das, was vom Himmel kommt.
Auf "verschollenen" Konten liegen Milliarden von Euro, Franken und Dollar
Wenn jemand stirbt, erfahren Erben oftmals nicht von Bankguthaben, wenn es sich hierbei um „nachrichtenlose Konten“ handelt. Der Kontoinhaber hat zu Lebzeiten (bewusst) darauf verzichtet, dass eine Bank oder Sparkasse ihn im Zusammenhang mit dem Bankguthaben anschreibt. Wenn das so ist, erfahren die Erben nach dem Todesfall nichts von solchen Konten. Die Banken machen von sich aus nichts. Schließlich fällt ihnen das Guthaben mit einer Frist von 30 Jahren als Vermögen zu. Sowohl in Deutschland als auch im Ausland gibt es vermutlich Millionen von Konten und Hinterbliebene, die nichts von dem Vermögen wissen.
Bei Bedarf recherchieren wir für Hinterbliebene und Erben nach „verschollenen“ Konten. Es ist erstaunlich, was manchesmal zum Vorschein kommt.
Qualifizierter Rangrücktritt
Meist erfolgen Rangrücktritte zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung (beispielsweise einer GmbH). Eine einfache Rangrücktrittsvereinbarung sieht vor, dass die Forderung hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt. Der Rangrücktritt kann sich sowohl auf gegenwärtige als auch auf zukünftige Forderungen beziehen. Beim qualifizierten Rangrücktritt wird gefordert, dass der Rücktritt hinter dem Rang des Eigenkapitals erfolgt. Die Forderung darf daher nur aus dem frei verfügbaren Jahres- und Liquidationsüberschuss und auch nur nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und gleichrangig mit den Einlagerückgewähransprüchen von Mitgesellschaftern erfüllt werden. Der Rangrücktritt führt auch nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit, er wird weiterhin in der Bilanz passiviert.