Probezeit – was Arbeitgeber beachten sollten
Die Probezeit dient sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer, als Orientierungsphase. Ob das Betriebsklima, die neuen Kollegen und die Tätigkeitsbeschreibung sowie das Anforderungsprofil des Arbeitnehmers passen, wird hierbei wechselseitig getestet. Doch was gilt eigentlich während der Probezeit? Grundsätzlich ist eine solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich zu vereinbaren. Diese sollte in dem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. Gesetzlich zulässig ist eine Probezeit von maximal 6 Monaten. Eine kürzere Frist kann vereinbart werden. Dies ist nur im Einzelfall an ratsam, da dann nicht mehr so problemlos gekündigt werden kann. Während der Probezeit gilt auch das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Sind Vorladungen der Polizei bindend?
Nein. Wer als Zeuge oder Verdächtiger von der Polizei vorgeladen wird, muss der Ladung keine Folge leisten. Er muss auch nicht antworten. Bindend sind dagegen Vorladungen von Gericht und Staatsanwaltschaft. Selbst wenn man in der Sache die Aussage verweigern will oder darf, muss man trotzdem erscheinen.
Aber auch bei polizeilichen Vorladungen ist es sinnvoll, angemessen zu reagieren. Ist man Beschuldigter, sollte man keinesfalls Angaben machen ohne Kenntnis des Akteninhaltes. Da nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält, ist es sinnvoll, mit der Ladung ein Rechtsanwalt aufzusuchen, der zunächst Akteneinsicht beantragt. Ist man als Zeuge geladen, darf man - wenn man eine Aussage machen will oder muss - ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mitnehmen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn man sich mit der Aussage selbst oder Dritte belasten könnte. Oftmals kann der Rechtsanwalt schon in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter oder Richter abklären, ob überhaupt eine brenzlige Situation entstehen könnte.
Unsicherheit am Krankenbett: Eine Patientenverfügung kann helfen
Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 13/18) mit lebensverlängernden Maßnahmen befassen. Und wieder einmal zeigte sich auf tragische Weise, wie der Wille des Patienten mit einer Patientenverfügung hätte ermittelt und so Unsicherheiten in der medizinischen Behandlung sowie Rechtsstreitigkeiten hätten vermieden werden können.
Auch Konstanzer Weihnachtsmarkt ist und war eine "Hochrisikozone"
Auch der Konstanzer Weihnachtsmarkt war nicht ausreichend gesichert
Mit dem Auto konnte man problemlos über mehrere Einfahrten (Brotlaube, Rosgartenstraße) mit dem Auto problemlos auf den Weihnachtsmarkt gelangen. In Konstanz ist nicht Dank Sicherheitskonzept nichts passiert, sondern nur dank lustloser Amokfahrer und dem Umstand, dass man mit dem Auto so gut wie nicht in die Stadt kommt.
Magdeburg: Die Anzeige des Herrn Dieter Siegel vom Verein „Kriminalistisches Institut Jena e. V.“ ist leider fehlerhaft
Nach Presseberichten in der „Frankfurter Rundschau“ und „Volkesstimme“ hat der Vorstand des selbst ernannten Kriminalistischen Institut Jena e.V., Herr Dieter Siegel, wegen der Ereignisse auf dem Weihnachtsmarkt in Magdeburg Strafanzeige wegen „Beihilfe zum Mord“ gegen das Unterlassen polizeilicher Maßnahmen gegen den und die verantwortliche(n) Polizeibeamte erstattet. Eine solche Anzeige ist Quatsch! Danach müssten Polizeibeamte in Absprache mit dem Täter bewusst die Zufahrt geräumt haben, um diesem eine solche Amokfahrt zu ermöglichen. Die Anzeige ist rechtlich wie kriminalistisch falsch. Es gibt keinen Hinweis auf irgendwelche Mittäter oder Förderer.
Wir haben bei der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg angeregt, dass gegen die Sicherheitsverantwortlichen des Weihnachtsmarktes Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung eingeleitet werden. Denn die Opfer haben voraussichtlich nicht nur Ansprüche gegen den Täter Taleb Al-Abdulmohnsen, sondern auch gegen den Veranstalter und/oder die verantwortliche Polizeibehörde. Wenn nämlich dem so ist, steht den Opfern und Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche gegen den Staat zu, wovon nach den einschlägigen Presseberichten zwischenzeitlich auszugehen ist.
Warum das Kriminalistische Institut Jena von einer Beihilfe ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Beihilfe liegt nur dann vor, wenn jemand vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.