Die persönliche Haftung der Vorstandmitglieder eines Vereins
Wer sich in den Vorstand eines Vereins wählen lässt, sollte dies nur tun, wenn der Verein im Zweifel für „Verfehlungen im Amt“ eine (Risiko-)Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht frei von Risiken und Schadensfällen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 31 a für ehrenamtliche Organmitglieder im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch drohen zum einen immer auch Ansprüche von außen (also von Dritten), zum anderen ist nicht genügend gewährleistet, dass der Verein sein Vorstandsmitglied im Zweifel auch finanziell freistellen kann. Was nutzt der Anspruch, wenn das Geld hierzu nicht da ist? Gerade im sportlichen Bereich oder bei Vereinen, bei denen Tiere zum Einsatz kommen, ist das Haftungsrisiko von vorne herein überschaubar.
Die Revision im Strafrecht
Die Revision ist keine weitere Tatsacheninstanz. Mit der Revision kann der Verurteilte (oder die Staatsanwaltschaft) eine Entscheidung von dem nächsthöheren Obergericht auf Rechtsfehler hin überprüfen lassen. Dem Wortlaut des § 337 Abs. 1 StPO nach wird die „Verletzung des Gesetzes“ überprüft und das grundsätzlich auch nur auf konkrete Rügen des Revisionsführers hin. Das können Verfahrensrügen sein, aber auch Sachrügen. Bei den Verfahrensrügen gibt es sowohl sogenannte relative Revisionsgründe als auch absolute Revisionsgründe. Erstere sind nur dann gegeben, wenn sich ein bestimmter Fehler bis ins Urteil „auswirkt“. Absolute Revisionsgründe sind sogenannte „No-Gos“, die zur Aufhebung des Urteils und in der Regel zu einer Zurückverweisung führen, wenn Kardinalfehler gemacht wurden, beispielsweise das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, das Gericht überhaupt unzuständig war, Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt wurden oder die Verteidigung unzulässig beschränkt wurde.
Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Zahlung einer Kaution?
In § 116 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Richter den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen, wenn der Beschuldigte (oder ein anderer) eine angemessene Sicherheit leistet, um Fluchtgefahr auszuschließen.
Rechtliche Fragen bei Zusammenleben ohne Trauschein
Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nach wie vor auf dem Vormarsch. In den vergangenen zehn Jahren hat sich die Anzahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland auf mittlerweile weit über 2 Millionen mehr als verdoppelt. Über die rechtlichen Konsequenzen dieser ehemals als „wilde Ehe“ bezeichneten Lebensform besteht allerdings weithin Unwissenheit.
Führerscheine müssen von den Behörden unverzüglich zurückgegeben werden
Die Formfehler bei der neuen StVO und dem damit verbundenen Bußgeldkatalog führen dazu, dass viele Fahrverbote ohne Rechtsgrundlage ergangen sind. Der Staat darf die Strafen nicht deshalb „durchziehen“, weil der Betroffene auf die Rechtmäßigkeit der Vorschrift vertraut hat und kein Rechtsmittel eingelegt hat. Da gibt es doch tatsächlich eine Reihe von Bundesländern die für sich prüft, ob sie die Gelder behalten dürfen und ob sie auch die zu Unrecht verhängten Fahrverbote durchsetzen wollen. Wer nach der neuen Bußgeldverordnung ein Fahrverbot hinnehmen muss, sollte unverzüglich seinen Führerschein zurückverlangen, wenn er ihn schon abgegeben hat und Schadensersatz androhen, wenn der Staat die Sache einfach aussitzt.