Gafferfotos von Unfalltoten künftig strafbar: Regelung dennoch zu lasch
Künftig sollen Bilder von Unfalltoten und Bilder, die heimlich den intimen Bereich berühren (sog. „upskirting“) strafbar seien.
Die Gesetzesnovelle in § 201 a StGB ist im Ergebnis viel zu lasch. Was ist, wenn der „Fotograf“ einfach unwiderlegbar behauptet: „ich war der Meinung, der lebt noch“. Kann dann das Gesetz überhaupt angewendet werden? Und was ist mit denjenigen, die einfach nur verletzt sind und hierbei fotografiert werden? Ist deren Persönlichkeitsrecht weniger schützenswert als das von jemanden, der unschön aus dem Leben scheidet?
Für „Überlebende“ gibt es wenigstens eine Hilfskrücke, nämlich das Recht am eigenen Bild. Wer ungefragt von Personen Lichtbilder oder Filme anfertigt und diese zu veröffentlichen oder zu teilen droht, der kann wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach diesseitiger Auffassung kann man auch die Kamera oder das Handy konfiszieren, um das Risiko auszuschalten. Letztlich muss jeder „Sensationsreporter“ damit rechnen, dass ihm die Kamera oder das Handy abgenommen wird.
Die erschossene Kuh
Nachdem in Iphofen (Deutschland) eine Kuh ihrer Schlachtung entkommen war, wurde sie von der Polizei verfolgt und mit einer Maschinenpistole erschossen. Es hat nun vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein Nachspiel. Der Eigener und Rinderzüchter Freiherr von Crailsheim klagt nun gegen den Freistaat Bayern auf 3.000 € Schadensersatz. Diesen Preis hätte eine Kuh im Schlachthof erbracht. Durch die vorschnelle Tötung der Kuh ist diese nun nicht mehr als Schlachttier zu verwerten. Denn dazu hätte sich ein Tierarzt sich vor der „Exekution“ über den Zustand der Kuh ein Bild machen müssen. Der war zwar auf dem Weg, aber noch nicht da. Die Polizisten hielten die Kuh für einen Bullen und erschossen sie. Einen Vergleich vor Gericht lehnte der Freistaat Bayern ab. Der Freiherr hat nun gute Chancen, den Prozess zu gewinnen.
Vorerst bleibt es in fast allen Bundesländern beim alten Bußgeldkatalog - außer in Thüringen
Vorerst soll in den meisten Bundesländern alles beim Alten bleiben – wegen Formfehler, aber auch weil der neue Bußgeldkatalog überzogen scheint. Fahrverbot von einem Monat, wenn man innerorts 21 km/h zu schnell ist, ist schon happig. Vor allem wird dies zur doppelten Strafe. Denn die meisten Fahrzeugnutzer benötigen ihr Auto und den Führerschein fast ausschließlich dazu, zur Arbeit zu kommen und zurück und den Wochenendeinkauf zu tätigen. Die Privatnutzung ist oftmals nur verschwindend gering. Offiziell geht die Rückkehr zu einem zum alten Bußgeldkatalog auf den Umstand zurück, dass in der neuen Gesetzesvorschrift eine gesetzliche Verweisung fehlt. Was aber auch auffällt: gerade die Linken und die Grünen politischen Kräfte wollen an der Regelung festhalten und wollen "Rasern" keinen Millimeter entgegenkommen. Aber was sind Raser?
Basiswissen: Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage beantwortet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. In dem betreffenden Verfahren hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, das Haus werde für seinen Enkel und dessen Familie benötigt.
Zeugnis: Arbeitgeber muss nichts "wünschen"
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Mitarbeiter für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).