Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sächsisches OVG generell
Unsere Dienstaufsichtsbeschwerde zum Vorgehen und Verhalten des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Sachsen hat sich bereits mit Schreiben vom 13.11.2020 abschließend geäußert mit dem allgemeinen Hinweis, dass Richter in ihrer Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Sache werde deshalb erst gar nicht verfolgt.
Da sich das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts mit den aufgeworfenen Fragen, insbesondere einer möglichen Voreingenommenheit der Richter überhaupt nicht befasst hat, war dies nun Anlass zur Erhebung einer weiteren Beschwerde beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz zur Klärung der aufgeworfenen Punkte. Sollte auch das Staatsministerium keinerlei Handlungsbedarf sehen, dann soll die Beschwerde wenigstens als Petition an den Landtag zu werten sein.
Kubicki hat Recht: Giffey muss zurücktreten
Der „freiwillige“ Verzicht der SPD-Ministerin Franziska Giffey ist rein taktischer Natur. Am Ende wird Franziska Giffey Karl-Theodor zu Guttenberg und Annette Schavan folgen. Die nochmalige Überprüfung ihrer Dissertation auf Plagiate durch die Freie Universität Berlin hat Giffey zur Flucht nach vorn bewegt. Das reicht jetzt nicht mehr, meint der stellvertretende FDP-Vorsitzende Wolfgang Kubicki und erläutert, dass der freiwillige Titel-Verzicht Giffey nicht „erlöst“. Sollte sich der Schummel-Vorwurf bestätigen, bliebe ihr nur der Rücktritt.
Influencer müssen Werbung für andere Unternehmen kenntlich machen
aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:
Der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem heute verkündeten Urteil zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage Stellung genommen, ob und ggf. wann eine Influencerin ihre Beiträge auf Instagram als Werbung kennzeichnen muss. Dabei hat er ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt, das eine wettbewerbsrechtliche Pflicht zu einer solchen Kennzeichnung gesehen hatte.
Wie der Vorsitzende Richter Andreas Voß in der mündlichen Urteilsbegründung betonte, stand allerdings nicht die allgemeine Frage nach einer Pflicht zur Kennzeichnung sämtlicher Posts der beklagten Influencerin zur Entscheidung. Vielmehr ging es ausschließlich darum, ob eine solche Kennzeichnung erforderlich ist, wenn sog. „Tap Tags“ verwendet werden, die zu den Seiten anderer Unternehmen führen. „Tap Tags“ sind anklickbare Bereiche innerhalb eines geposteten Bildes, die Links zu den Anbietern oder Herstellern bestimmter Produkte, insbesondere auf dem Bild zu sehender Kleidungsstücke oder anderer Gegenstände enthalten.
Eilantrag gescheitert: Bundesverfassungsgericht hebt Schließung von Restaurants nicht auf
Eigentlich betreibt die Antragstellerin ein Kino mit insgesamt sieben Sälen. Angeschlossen ist ein Restaurant, das coronabedingt im Monat November schließen musste. Da hinsichtlich der Kinos der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist, ist der Antrag insoweit unzulässig gewesen, denn hinsichtlich des Restaurants, wo die Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht anbelangt war, wird der Antrag als unbegründet angesehen.
Das Bundesverfassungsgericht stimmt der Antragstellerin zu, dass durch die vorübergehende Schließung des Restaurants ein gravierender Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt. Die zugrundeliegende Rechtsverordnung (in Bayern) sei aber zunächst bis Ende November befristet und sieht im Gegenzug eine Entschädigung für den Umsatzverlust vor in Höhe von 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats. Für eine Existenzgefährdung gäbe es darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte.
OVG Sachsen hat den Beschlusstext zur Leipzig-Demo veröffentlicht - die Begründung überzeugt nicht
Wenn man weiß, wie man hinkommt, braucht man fünf Klicks, um die Entscheidung im Wortlaut aufzufinden. Schon an der äußeren Form fällt die erste Unkorrektheit auf!
Während das Oberverwaltungsgericht Sachsen und auch die sonstigen Gerichte in Deutschland grundsätzlich die Urteile und Beschlüsse so veröffentlichen, dass am Ende die jeweiligen Richter namentlich als Unterzeichner gekennzeichnet sind, fehlen hier erstmals die Namen der Richter. Das ist kein Zufall. Nimmt das Oberverwaltungsgericht die Richter in Schutz? Warum wurden die Namen im Vorfeld entfernt? Wir haben bereits gegen das gesamte Richterkollegium des 6. Senats, die Richter Matthias Dehoust, Suzanne Drehwald und Bernd Groschupp Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Bislang kam hinsichtlich diesen Personen noch keine „Richtigstellung“.