Zahlungsmoral massiv eingebrochen - großes Schuldnerrisiko
Noch nie hat sich die Zahlungsmoral binnen weniger Tage so verschlechtert wie seit Mitte März. Die Ausfälle werden mit dem jetzigen Monatswechsel noch mal kräftig ansteigen. Es für jeden Schuldner gefährlich, Zahlungen einfach zurückzuhalten. Schnell kommen neue Zahlungsverpflichtungen hinzu, die Bugwelle wird damit immer höher. Auch wenn vom Staat schnell Schutzschirme aufgespannt worden sind, kann man damit regelmäßig nur die unmittelbaren Folgen mildern, die Zahlungsverpflichtungen als solches bleiben. Liegt kein so genannter Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, kann die Geschäftspartner (Vermieter, Verkäufer, Dienstleister) seinerseits den Anspruch schnell gerichtlich geltend machen oder Mahnbescheid beantragen. Die Folge: Mehrkosten von mindestens 20 bis30 %.Wer das nicht im Blick hat, stirbt halt später. Zahlungen verweigern oder Zahlungen einstellen, ist allein kein Notfallplan. Immer noch viele Unternehmen, insbesondere Einzelunternehmer haben bis heute noch keinen Maßnahmeplan erstellt und "wursteln" im Moment ohne Konzept weiter.
Notfallgesetzgebung durch den Bundestag
Im Eiltempo hat der Bundestag am Mittwoch, den 25.03.2020, Rechtsgeschichte geschrieben. Danach kann der Bundestag künftig eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausrufen, was der Bundestag mit der Gesetzesänderung zugleich getan hat. Dies könnte für wirtschaftlich Betroffenen erhebliche Auswirkungen haben und auch gesondert Entschädigungsansprüche auslösen.
Im Rahmen der Notfallgesetzgebung wird das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Mietrückstände im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt, sofern die Nichtleistung der Zahlung auf der aktuellen Pandemie beruht. Das Gesetz geht jetzt noch einen Schritt weiter. Die Kündigung des Vermieters kann für diesen Zeitraum nicht vor dem 30. Juni 2022 erfolgen. Der Mieter hat damit zwei Jahre Zeit, seine Mietrückstände auszugleichen. Dann lebt das Kündigungsrecht des Vermieters aber wieder auf.
Allerdings kann der Vermieter – nach den hier vorliegenden Unterlagen – die offenen Mietforderungen gegen den Mieter schon vorher durchsetzen, ggf. auch eine Mietkaution entsprechend verwerten. Ist die Mietzahlung durch die derzeitigen Umstände gefährdet oder gestört, sollten sich Mieter wie Vermieter zügig rechtlich informieren, wie sie hiermit umgehen, damit nicht dieser Punkt selbst zum Existenzproblem wird.
Muss ich die Miete weiterzahlen, obwohl der Geschäftsbetrieb wegen Corona eingestellt worden ist?
Die juristische Antwort lautet einmal mehr: es kommt darauf an. Ausgangsproblem dürfte sein: nahezu alle gewerblichen Mietverträge weisen Risiken und Einschränkungen jeweils den Mieter zu, insbesondere wenn der Mietvertrag von Vermieterseite stammt. Andererseits wird einem Mieter oftmals nur der Betrieb eines ganz bestimmten Gewerbes erlaubt.
(1) Letztlich bleibt nichts anderes übrig, als den Mietvertrag herauszusuchen und auf die Feinheiten hin prüfen zu lassen.
(2) Aber selbst wenn der Mieter auf dem Papier auch für solche Fälle wie jetzt zunächst einmal die Zahlungsverpflichtung trifft, ist damit noch nichts verloren. Je nachdem, wie sich die Krise weiterentwickelt, kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, die zu einer Vertragsaufhebung berechtigt oder zu einer Vertragsanpassung (das sind meist Mietreduzierungen).
(3) Im nächsten Schritt ist mit dem Anwalt abzuklären, wie man gegenüber dem Vermieter auftritt. Es wird notwendig sein, mit der anderen Vertragspartei per Telefon oder Skype an einen Tisch zu sitzen.
Einfach die Miete nicht bezahlen, ist riskant, selbst wenn der Gesetzgeber kurzfristig (wahrscheinlich sogar noch in der nächsten Woche) für einen begrenzten Zeitraum (die Rede ist vom 1. April bis 30. September 2020) Mietraumkündigen für Wohnraum und Gewerberaummietverträge wegen Corona verbieten und ausschließen will. Bleibt es bei der Mietzahlungsverpflichtung, ist sie dann wahrscheinlich bis September vollständig nachzuentrichten. Wer Mietzahlungen leisten kann, sollte dies wahrscheinlich nur noch „unter Vorbehalt“ tun.
Hinweis der Kanzlei FISCHER & COLLEGEN
Sind wir nicht alle ein bisschen virtuell?
Aufgrund der verschärften Allgemeinsituation sollten vorübergehend Direktkontakte wie Besuche und Besprechungen vermieden werden, soweit es geht.
Uns reicht es in der Regel aus, wenn Sie uns Ihre Unterlagen schriftlich oder noch besser per Email hereingeben und wir uns danach online oder per Telefon austauschen.
Bleiben Sie gesund in diesen virulenten Zeiten!
VW will ab Mai Entschädigung bezahlen
Ende Februar hatten sich die Musterkläger und Volkswagen auf einen Entschädigungskorridor der betrogenen Dieselkäufer geeinigt. Das Musterfeststellungsverfahren war damit beendet. Wer sich das Musterfeststellungsregister eingetragen hat, soll eine Entschädigung zwischen 1.350 und 6.257 Euro erhalten. Mit diesem Betrag sind dann alle Ansprüche wegen des Dieselbetruges gegen VW abgegolten.
Wir sind skeptisch. Das Angebot ist viel zu niedrig. Und man muss das Fahrzeug behalten, den ‚Prototyp des Dieselbetruges‘. Wer dann später verkaufen oder in Zahlung geben will, dem wird der Vergleichsbetrag dann höchst wahrscheinlich am Preis abgezogen. Der Schaden bleibt damit ganz beim Dieselkunden. Wir klagen bislang in allen Fällen erfolgreich auf Rückabwicklung und höheren Schadensersatz, zuletzt am LG Konstanz mit Urteil vom 17.02.2020. Andere Verfahren laufen.
Schon die Abwicklung ist alles andere als kundenfreundlich. Volkswagen hat für die Vergleichsabwicklung das Portal www.mein-vw-vergleich.de eingerichtet. Wer drauf geht, muss erst mal Name und sämtliche Daten von sich angeben und bekommt dann einen Newsletter. Später dann eine Offerte, dass der Kunde zu dem vorgeschlagenen Preis auf weitere Ansprüche gegen Volkswagen verzichtet, befristet bis 20. April 2020. Dann nimmt VW das selbst definierte Angebot an und beginnt mit der Auszahlung bis spätestens 05. Mai, genau der Tag, an dem der Bundesgerichtshof erstmal über diese Fallkonstellation verhandelt. VW befürchtet hier ein böse Klatsche und will die Vergleiche daher vorher abschließen.
LASSEN SIE SICH UNABHÄNGIG BERATEN, OB DER VERGLEICHSVORSCHLAG VON VW FÜR SIE SINNVOLL IST!
Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist regelmäßig RA Oliver Hirt und RA Rafael Fischer 07531/5956-10
Der Tagesspiegel hat berichtet, dass der Höchstbetrag von 6.257 € nur bezahlt wird für den Audi A6 (Modelljahr 2016).
Für den Polo, Fabia, Roomster, Praktik, Ibiza und A1 Modelljahr 2008 werden lediglich 1.350 € angeboten. Beim Modelljahr 2016 (das sind die wenigsten) gibt es bis zu 3.038 €.