Sind wir nicht alle ein bisschen virtuell?

 

Aufgrund der verschärften Allgemeinsituation sollten vorübergehend Direktkontakte wie Besuche und Besprechungen vermieden werden, soweit es geht.

Uns reicht es in der Regel aus, wenn Sie uns Ihre Unterlagen schriftlich oder noch besser per Email hereingeben und wir uns danach online oder per Telefon austauschen.

 

Bleiben Sie gesund in diesen virulenten Zeiten!

Ende Februar hatten sich die Musterkläger und Volkswagen auf einen Entschädigungskorridor der betrogenen Dieselkäufer geeinigt. Das Musterfeststellungsverfahren war damit beendet. Wer sich das Musterfeststellungsregister eingetragen hat, soll eine Entschädigung zwischen 1.350 und 6.257 Euro erhalten. Mit diesem Betrag sind dann alle Ansprüche wegen des Dieselbetruges gegen VW abgegolten.

 

Wir sind skeptisch. Das Angebot ist viel zu niedrig. Und man muss das Fahrzeug behalten, den ‚Prototyp des Dieselbetruges‘. Wer dann später verkaufen oder in Zahlung geben will, dem wird der Vergleichsbetrag dann höchst wahrscheinlich am Preis abgezogen. Der Schaden bleibt damit ganz beim Dieselkunden. Wir klagen bislang in allen Fällen erfolgreich auf Rückabwicklung und höheren Schadensersatz, zuletzt am LG Konstanz mit Urteil vom 17.02.2020. Andere Verfahren laufen.

 

Schon die Abwicklung ist alles andere als kundenfreundlich. Volkswagen hat für die Vergleichsabwicklung das Portal www.mein-vw-vergleich.de eingerichtet. Wer drauf geht, muss erst mal Name und sämtliche Daten von sich angeben und bekommt dann einen Newsletter. Später dann eine Offerte, dass der Kunde zu dem vorgeschlagenen Preis auf weitere Ansprüche gegen Volkswagen verzichtet, befristet bis 20. April 2020. Dann nimmt VW das selbst definierte Angebot an und beginnt mit der Auszahlung bis spätestens 05. Mai, genau der Tag, an dem der Bundesgerichtshof erstmal über diese Fallkonstellation verhandelt. VW befürchtet hier ein böse Klatsche und will die Vergleiche daher vorher abschließen.

 

LASSEN SIE SICH UNABHÄNGIG BERATEN, OB DER VERGLEICHSVORSCHLAG VON VW FÜR SIE SINNVOLL IST!

 

Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist regelmäßig RA Oliver Hirt und RA Rafael Fischer 07531/5956-10

 

Der Tagesspiegel hat berichtet, dass der Höchstbetrag von 6.257 € nur bezahlt wird für den Audi A6 (Modelljahr 2016).

 

Für den Polo, Fabia, Roomster, Praktik, Ibiza und A1 Modelljahr 2008 werden lediglich 1.350 € angeboten. Beim Modelljahr 2016 (das sind die wenigsten) gibt es bis zu 3.038 €.

Sie können auf der Internetseite von VW voraussichtlich in der Zeit vom 20.03.2020  -  20.04.2020 einen dort angebotenen Vergleich abschließen. Das hört sich sehr simpel und verbraucherfreundlich an.  Ist es aber nicht. Das sollen die nachfolgenden Fragen deutlich machen:

Mit der Erfahrung aus zahlreichen Fällen, die ersten kurz nach Bekanntwerden des Skandals Ende 2015, raten wir allen Betroffenen: Zeigen Sie VW die rote Karte und lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen!

 

Zur Erinnerung: Im Herbst 2018 wurde die Leute verrückt gemacht mit der - unwahren - Behauptung, alle Ansprüche würden Ende 2018 verjähren, um sie so in die Musterfeststellungsklage zu drängen.

 

Jetzt wird die Musterfeststellungsklage möglicherweise sang- und klanglos zurückgenommen. Es wird kein Musterurteil geben, auf das sich die Betroffenen stützen können. VW betreibt Bauernfängerei und will den Leuten die Angst machen, dass sie kein besseres Ergebnis erwarten dürfen. "Vogel friß oder stirb". 

 

Machen Sie da nicht mit. Lehnen Sie den Vergleich ab! Verlangen Sie Schadensersatz und nicht Almosen.

Der im Raum stehende Vergleich ist eine große Enttäuschung und bildet genau das ab, was VW in zahllosen Fällen sowieso gemacht hat. Jeder Betroffene bekommt Geld, und zwar entweder gegen Rückgabe des Fahrzeuges oder in Form einer Einmalzahlung. 

 

Im Herbst 2018 wurde alle Betroffenen verrückt gemacht mit der -unwahren- Behauptung, die Ansprüche wurde Ende 2018 verjähren. 

 

Fahrzeuge, die erst in 2016 gekauft wurden, bekommen gar kein Angebot.( Tatsächlich sind Käufe bis mindestens Februar 2016 unproblematisch in den meisten Gerichtsverfahren).  

 

Selbstlos erklärt sich VW bereit, denjenigen, die das Vergleichsangebot von einem Anwalt prüfen lassen wollen, die Anwaltskosten mit netto € 190,00 zu bezahlen, allerdings nur, wenn der Anwalt im Sinne von VW zum Vergleich rät.

 

Hierzu muss Folgendes klargestellt werden:

 

Es besteht für die betroffenen PKW-Besitzer kein Kostenrisiko, denn VW muss das zahlen, was ein Gericht im Urteil festsetzt. Nicht mehr und nicht weniger. Es spielt keine Rolle, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder nicht.