Anfechtungsfrist für den leiblichen Vater
Wann erhält der mutmaßliche (leibliche) Vater die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen? Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu entschieden: Er erhält sie bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.
Der leibliche Vater hatte die Vaterschaft bis zur Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht anerkannt. Nun verlangte er vergeblich, dass seine Vaterschaft festgestellt wird. Hierzu war er zwar berechtigt. Aber die zweijährige Anfechtungsfrist war schon abgelaufen, was einer Gerichtlichen Anfechtung entgegenstand.
Brief- und Fernmelde-/Kommunikationsgeheimnis: Was darf man, was nicht?
Die Kommunikation mittels Briefen, E-Mails, SMS, etc. ist privat und Nutzer möchten sich darauf verlassen können, dass dieser Austausch auch privat bleibt. Der Gesetzgeber erkennt dieses hohe Gut des Schutzes der nicht-öffentlichen Kommunikation an und schützt es sogar im Grundgesetz.
Das in Art. 10 GG normierte Briefgeheimnis schützt nicht nur verschlossene Briefe, sondern auch Postkarten und Pakete. Wer fremde, an einen bestimmten Adressaten gerichtete Post öffnet, macht sich u.U. sogar gem. § 202 StGB strafbar. Das Kommunikationsgeheimnis, früher Fernmeldegeheimnis genannt, dehnt den Schutzbereich des Briefgeheimnisses auch auf „unkörperliche“ Kommunikation, wie bspw. E-Mails und Chat-Nachrichten aus. Erkennbar private Nachrichten, die über elektronische Kommunikationsmittel versendet werden, dürfen daher auch nicht einfach ohne Einverständnis des Absenders weitergeleitet werden. Ebenfalls von Art. 10 GG umfasst, ist das Postgeheimnis, welches den Schutz von Kommunikationsinhalten auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger beschreibt. Betroffen sind daher v.a. Mitarbeiter der Paket- und Briefbeförderungsdienstleister.
Mord auf dem Mond – wäre das überhaupt strafbar?
Seit das kanadische Parlament letzte Woche eine Änderung des Strafgesetzbuches verabschiedet hat, welche die Verbrechensverfolgung auf dem Mond ermöglicht, drängt sich die Frage auf, wie Verbrechen auf dem Mond zu ahnden sind.
Insbesondere die Frage: Ist Mord auf dem Mond strafbar?
Wäre der Mond ein rechtsfreier Raum, müsste eine Strafbarkeit grundsätzlich verneint werden.
Dies ist in Zeiten, in denen Grundstücke auf dem Mond käuflich erworben werden können, immer mehr Mondmissionen stattfinden und sogar Weltraumtouristen nichts Außergewöhnliches mehr sind jedoch nur schwer vertretbar und daher strikt abzulehnen.
Mangels Staatsgebiets, Staatsgewalt und Staatsvolk ist der Mond unstreitig auch kein Staat.
Vielmehr handelt es sich bei dem Mond um einen internationalen Gemeinschaftsraum, in dem durch steigendes Menschenaufkommen Regeln und Gesetze gelten müssen. Aus diesem Grund existiert bereits der sogenannte „Weltraumvertrag“, dieser umfasst jedoch kein Strafrecht und hilft somit bei der Verfolgung eines Mordes auf dem Mond nicht weiter.
BGH zur Sachmangelhaftung bei Gebrauchtwagen
Der BGH hatte letzte Woche einen Fall zu entscheiden, in dem der Erwerber eines rund 40 Jahre alten Mercedes-Benz 380 SL vom Verkäufer die Kosten für die Reparatur der Klimaanlage verlangte, deren Defekt er zwei Monate nach dem Kauf feststellte. Die beiden erstinstanzlichen Gerichte (AG Wetzlar und LG Limburg) hatten die Klage des Käufers vor dem Hintergrund, dass sich in der Online-Anzeige der Hinweis „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ fand, abgewiesen. Der BGH vertrat eine andere Auffassung, da sich neben dem o.g. Gewährleistungsausschluss in der Anzeige nämlich auch der Hinweis „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ fand. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der allgemeine Haftungsausschluss sich gerade nicht auf die Klimaanlage beziehe, da diese Beschaffenheit (einwandfreie Klimaanlage) ausdrücklich vereinbart war. Der Haftungsausschluss sei dahingehend auszulegen, dass er nicht für die Klimaanlage, sondern ausschließlich für sonstige etwaige Mängel gelten solle. Aus Sicht der Bundesrichter ist auch irrelevant, dass die beiden widersprüchlichen Angaben (Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung) nicht erst im Kaufvertrag, sondern bereits in der Online-Anzeige gemacht wurden: Denn gerade das - aus Sicht eines verständigen Käufers - gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es (...), den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel aufzufassen. Andernfalls wäre eine solche Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer wertlos.
Behörde darf aus verweigerter Einlassung zum Drogenbesitz auf fehlende Fahreignung schließen
Für die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist das Konsumverhalten des Fahrerlaubnisinhabers von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich gilt, dass bei harten Drogen (Kokain, Amphetamin, Heroin etc.) ein einmaliger Konsum ausreicht, um an der Fahreignung erhebliche Zweifel zu begründen und den Fahrerlaubnisentzug zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entscheid nun, dass sogar der Besitz von Amphetamin in dem konkreten Einzelfall ausreicht, um Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen zu begründen, weil er im Hinblick auf sein Konsumverhalten jegliche Einlassung verweigerte (Beschluss vom 15.01.2024, Az. 11 Cs 23.1639).
Das Jugendgericht hatte dem Beschwerdeführer seine Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Verbindung mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden war. Zwei Jahre später beantragte er die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und erhielt sie, nachdem er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte.
Weitere zwei Jahre später wurde ein Verfahren gegen ihn wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt (§ 153a StPO). Die Behörde verlangte erneut ein Gutachten, um festzustellen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die seine Fahreignung beeinträchtigen könnten. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller früher Betäubungsmittel konsumiert hatte, aber keine Hinweise auf aktuellen Konsum vorlagen.
Einige Jahre später fand die Polizei bei einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle eine geringe Menge Amphetamin (0,4 g) bei ihm, wobei die Staatsanwaltschaft aufgrund der geringen Menge gem. § 31a Abs. 1 BtMG) von der Strafverfolgung absah.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte erneut ein Gutachten an, um festzustellen, ob der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert oder konsumiert hatte und ob dies seine Fahreignung beeinträchtigt. Das Gutachten ergab, dass der Antragsteller den Drogenbesitz einräumte, aber keine weiteren Angaben dazu machte. Er lebt seit 2011 drogenfrei und Laboruntersuchungen ergaben keinen aktuellen Drogenkonsum.
Die Behörde entzog daraufhin seine Fahrerlaubnis und ordnete Sofortvollzug an. Der Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag wurde von dem Verwaltungsgericht abgelehnt, da der Antragsteller aufgrund seiner mangelnden Einlassungen nicht an der der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe. Die Beschwerde, die der Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, wurde vom VGH als unbegründet zurückgewiesen. Aus dieser mangelnden Mitwirkung habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf die mangelnde Fahreignung gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV schließen dürfen.