Wer den Schaden durch umgefallene E-Scooter bezahlt
Eine Frau hatte ihren E-Scooter auf dem Bürgersteig abgestellt. Später fiel dieser um und beschädigte ein daneben geparktes Auto. Der Halter des Pkw verklagte die Frau auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden, da diese den Roller unsachgemäß abgestellt habe. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab (Az.: 151 C 60/22 V).
Während Halter von Pkws aufgrund der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr verschuldensunabhängig u.U. auch für Schäden haften, die von deren geparkten Fahrzeugen verursacht werden, gilt dies für Fahrer von E-Scootern nicht. Um eine schadensersatzpflichtbegründende Haftung auszulösen, sei ein Verschulden der E-Scooter-Fahrerin vorausgesetzt.
Ein solches konnte vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Gerichts kann auch aus dem Umfallen des E-Scooters auch nicht aus allgemeiner Lebenserfahrung geschlussfolgert werden, dass dieser unsachgemäß abgestellt worden sei (sog. Anscheinsbeweis). Das Gericht betont weiter, dass keine allgemeine Pflicht bestehe, E-Scooter so abzustellen, dass diese auch bei Umstoßen durch Dritte keine Schäden verursachen können.
Im Übrigen gelten für die Benutzung von E-Scootern die folgenden Regelungen:
THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Der Bundestag hat inzwischen beschlossen, dass der Besitz und der Anbau von Cannabis ab dem 1. April legal sind. Doch was bedeutet das für die Teilnahme von Konsumenten am Straßenverkehr? Tetrahydrocannabinol (THC) ist die im Hanf enthaltene psychoaktive Substanz, sodass der THC-Wert im Blut maßgeblich für die Fahrtüchtigkeit und daher ausschlaggebend für die Teilnahme am Straßenverkehr ist.
Der derzeitige Grenzwert, ab der von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen wird, liegt bei 1,0 ng/ml Blutserum. Verkehrsrechtler und Rechtsmediziner fordern schon seit längerem die Anhebung dieser Grenze. Moniert wird, dass der aktuelle Grenzwert derart niedrig liege, dass er zwar den Nachweis des Cannabis-Konsums ermögliche, jedoch nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse. Wer den Grenzwert von derzeit 1,0 ng/ml überschreitet, dem drohen bis zu € 3.000,00 Geldbuße, bis zu drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in der Flensburger Datei.
Flucht vor der Polizei kann verbotenes Autorennen sein
Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem PKW vor einem Streifenwagen, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Angeklagt war ein zur Tatzeit 20 Jahre alter Mann. Er fiel einer Polizeistreife durch seine Fahrweise auf. Der Angeklagte hatte jedoch nach eigenen Angaben mit einem Freund gewettet, dass er sich nicht erneut von der Polizei anhalten lassen werde, nachdem er schon einige Tage zuvor kontrolliert worden war. Der Angeklagte fuhr deshalb mit hoher Geschwindigkeit durch den Ort davon. Obwohl der Streifenwagen bis auf 130 km/h beschleunigte und Anhaltesignale gab, mussten die Beamten schließlich die Verfolgung abbrechen, um keine unbeteiligten Dritten zu gefährden. Kurze Zeit später konnte die Polizei jedoch das Fahrzeug und damit auch den Angeklagten ausfindig machen und zur Rede stellen.
Die Staatsanwaltschaft erhob aufgrund seiner Flucht Anklage gegen den jungen Mann beim Amtsgericht. Dieses sprach den Angeklagten im Sommer 2020 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens und der Straßenverkehrsgefährdung schuldig. Es erlegte ihm unter Anwendung von Jugendrecht eine Geldauflage von 1.000,00 € auf und verpflichtete ihn, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Zudem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und verfügte eine Sperrfrist von einem Jahr auf Wiedererteilung.
Minderjährige Täter können zivilrechtlich haftbar gemacht werden, auch wenn sie noch nicht strafmündig sind
Täter unter 14 Jahren können in Deutschland nicht vor ein Strafgericht gestellt werden. Das gilt auch, wenn dabei jemand getötet wird. So haben im Jahr 2023 eine 12- und eine 13-jährige Täterin ihre Freundin überfallen, mit einem Messer traktiert und dann eine Böschung hinuntergestoßen. Das Opfer verstarb an den 74 Messerstichen, wie die Rechtsmedizin in Mainz feststellte.
Nun haben die Eltern des Opfers die beiden Täterinnen auf Schmerzensgeld verklagt in Höhe von mindestens € 50.000,00. Aus Justizkreisen war zu erfahren, dass gegen die Ältere zwischenzeitlich ein Versäumnisurteil erlassen wurde, das jüngere Mädchen sich hingegen mit einem Rechtsbeistand gegen die Inanspruchnahme wehrt.
Zwar sind die beiden Täterinnen noch minderjährig und nicht in der Lage das Schmerzensgeld auch nur ansatzweise aufzubringen, doch kann man die Mädchen wahrscheinlich ein Leben lang mit der Forderung verfolgen. Eine Privatinsolvenz hilft hier nicht weiter, da deliktische Ansprüche von einer sogenannten Restschuldbefreiung umfasst sind.
Kaffeepause zur falschen Zeit - fristlose Kündigung
Auch, wenn eine Beschäftigte für nur etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich während dieser Zeit nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt, riskiert man eine außerordentliche Kündigung. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm ist in einem solchen Fall eine Abmahnung entbehrlich, wenn die Beschäftigte die Tat zunächst auch noch leugnet und zu verschleiern versucht. In solchen Fällen kann auch nur ein einmaliger Verstoß zur fristlosen Kündigung ausreichen. Das Gericht sieht in einem vorsätzlichen Missbrauch der Stempeluhr einen enormen Vertrauensbruch.