Die Sperrung des Bodenseestadions in Konstanz
Die Stadt Konstanz hat jüngst und im direkten Anschluss an das Ende des Campus-Festivals 2023 entschieden, dass das Bodenseestadion Konstanz für derartige Großveranstaltungen nicht mehr zur Verfügung stehen kann und daher gesperrt wird. Den Grund hierfür sieht das Baurechts- und Denkmalamt in unüberbrückbaren Sicherheitsbedenken. Unter anderem gebe es Mängel hinsichtlich der Fluchtwege im Rahmen von zu tief liegenden Handläufen sowie der Strom- und Wasserversorgung. Natürlich fragt man sich, wie Handläufe nun plötzlich, nachdem das Bodenseestadion bereits seit geraumer Zeit dort steht und für große Veranstaltungen genutzt wird, zu tief liegen können. Den Grund dafür kennen wohl nur die Verantwortlichen der Stadt Konstanz.
Gemäß § 3 der Benutzungsordnung für die Konstanzer Freisportanlagen obliegt die Zuständigkeit sowie das Hausrecht hinsichtlich des Bodenseestadions der Stadt Konstanz, vertreten durch das Sportamt beziehungsweise den Platzwart.
Doch warum haben diese es so weit kommen lassen? Gibt es keine Erhaltungspflicht für derartige Sport- beziehungsweise Kulturstätten?
Nach § 40 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg hat der Eigentümer einer Gemeinschaftsanlage für die Instandhaltung dieser zu sorgen, wenn die Flächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind. Am Standort des Bodenseestadions sieht der Bebauungsplan derartige Flächen zwar nicht vor, es scheint jedoch sehr widersprüchlich, das Stadion zunächst als offensichtlich gemeinschaftliche Anlage für Sport, Kultur und Freizeit zu bauen und sich dann mangels einer Planfestsetzung der entsprechenden Instandhaltungspflicht zu entziehen.
Wegen Barry Newman bin ich Anwalt geworden
Nicht allein deswegen bin ich Anwalt geworden, aber Barry Newman war schon prägend. Genauer gesagt, es war die Anwaltsserie „Petrocelli“, dort holte er als Rechtsanwalt Petrocelli für seine Mandanten jeweils das Maximale heraus. Petrocelli wohnte zeitweise (jedenfalls solange die Serie lief) in einem Wohnwagen vor der Stadt und kam mit seinem Hausbau an gleicher Stelle nicht so recht voran. Permanent musste er eine Fall für einen Klienten lösen. Als Anwalt löste er knifflige Fälle und (gefühlt in jeder Folge) schleppte sein Assistent entweder einen Entlastungszeugen oder den wahren Täter buchstäblich in letzter Minute direkt in den Gerichtssaal. In meiner beruflichen Laufbahn ist mir das nie passiert, soweit ich gehört habe, Kollegen auch nicht.
Andrea Tandler und der dolus avarus
Insgesamt soll Andrea Tandler € 23,5 Millionen an Steuern hinterzogen haben. Die Staatsanwaltschaft München I hat zwischenzeitlich Anklage gegen Andrea Tandler und ihren Lebensgefährten erhoben. Spektakulär ist nicht nur die Höhe der Steuerschuld, sondern auch, dass es sich bei Andrea Tandler um die Tochter des Ex-CSU-Generalsekretärs Gerold Tandler handelt. Offensichtlich alte CSU-Verbindungen haben es Andrea Tandler ermöglicht, mit Maskendeals in der Corona-Zeit ungeheure Provisionsbeträge einzustreichen, die am Ende der Staat bezahlt hat. Aber anscheinend war dies dem Tandler-Team nicht genug. Für ihren Maskendeal wollte das Paar Tandler offensichtlich auch keine Steuern zahlen. In der jetzt veröffentlichten Anklage geht es um nicht gezahlte Einkommenssteuern von € 8,7 Millionen, gemeinschaftlich hinterzogene Schenkungssteuern von € 6,6 Millionen und Gewerbesteuerhinterziehung von € 8,2 Millionen, daneben wird Andrea Tandler Subventionsbetrug vorgeworfen, da sie € 26,5 Millionen Provision aus ihren Maskendeals verschwieg und für ihre Werbeagentur Corona-Soforthilfen von € 9.000 beantragte.
Durchsuchung nicht nur bei Verdacht eines Verbrechens zulässig
Eine Wohnungsdurchsuchung ist auch rechtmäßig zum Auffinden von sog. Gaffer-Videos. Das Landgericht Bonn hat die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschluss auf Beschwerde hin bestätigt und einen Fall, in dem die Durchsuchung von Wohnräumen zur Auffindung eines Gaffer-Videos diene, wobei die Hilflosigkeit einer schwerverletzten Person zur Schau gestellt wurde. Hier lag der konkrete Verdacht einer Straftat gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB vor.
Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DGSVO muss nachgewiesen werden
Das FG Baden – Württemberg hat entschieden, dass jeder Kläger, der einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DGSVO begehrt, die den Anspruch begründende Verletzung nachweisen muss.
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aufgrund der versehentlichen Übersendung privater Unterlagen an einen Dritten durch das zuständige Finanzamt für seine Einkommenssteuerveranlagung.