Schadensersatz bei Unfall: Tierbetreuung ist beim Haushaltsführungsschaden zu berücksichtigen
In fast jedem zweiten Haushalt wird mindestens ein Haustier gehalten. Daher hat es große praktische Bedeutung, was jetzt das Oberlandesgericht Celle entschieden hat: Eine Tierbetreuung hat danach nämlich bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zu Buche schlagen.
Der zur Versorgung eines Haustieres erforderliche Zeitaufwand ist grundsätzlich erstattungsfähig, so die Grundaussage des Oberlandesgerichts. Eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt hierzu allerdings noch.
Das Oberlandesgericht Celle hat jedoch nicht den kompletten Aufwand erstattet, sondern vielmehr einen Abschlag vorgenommen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht.
Muss im „Corona-Lockdown“ die Gewerberaummiete trotzdem voll gezahlt werden?
Die Rechtsprechung ist hier offen. Die Sache könnte jedoch zwischenzeitlich schnell zum Bundesgerichtshof „klettern“.
Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nach Ansicht des LG Heidelberg nicht ohne weiteres aussetzen oder reduzieren. Das OLG Karlsruhe hat zwischenzeitlich das Urteil des LG Heidelberg bestätigt, aber zugleich Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Zu Begründung hat das OLG ausgeführt, dass eine allgemeine, aufgrund der Corona-Pandemie ausgesprochene Schließungsanordnung keinen Sachmangel des Mietobjekts begründet, der einen Mieter zu Minderung der Miete berechtigt. Der Zustand der Mieträume als solcher erlaube die vertraglich vorgesehene Nutzung als Verkauf- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäftes weiterhin, sodass auch unter diesem Aspekt die Mietzahlungspflicht nicht in Wegfall geriet.
Corona-Pandemie: „Kurzarbeit Null“ kürzt den Urlaub
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich kürzlich mit der Auswirkung von Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche der betroffenen Arbeitnehmerin befasst.
Die Klägerin ist seit 1. März 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten
beschäftigt. Es handelt sich um einen Betrieb der Systemgastronomie. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage beziehungsweise umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Seit dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt „Kurzarbeit Null“, d. h. der Arbeitsausfall betrug 100 Prozent. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11, 5 Arbeitstage gewährt.
Fehlurteil am Arbeitsgericht Bielefeld?
Wer dem Arbeitgeber einen heimlichen Zweitjob nicht mitteilt, geht ein großes Risiko ein. Die nicht angezeigte Nebentätigkeit hat beim Arbeitsgericht Bielefeld nun zu einer Abmahnwürdigkeit geführt. Eigentlich hätte die fristlose Kündigung durchgehen müssen.
Zum Sachverhalt: Ein Qualitätsprüfer bei einem Autoteilezulieferer jobbte am Wochenende noch für eine Reinigungsfirma, die im Schlacht- und Zerlegebetrieb Tönnies Räumlichkeiten mit scharfen Chemikalien reinigte. Als im Juni 2020 bei einer Reihe getesteter Beschäftigter des Fleischfabrikanten Corona-Infektionen festgestellt wurden, schlossen die Behörden vorrübergehend den Betrieb und schickten die Mitarbeiter in Quarantäne. In diesem Zusammenhang erfuhr der Hauptarbeitgeber von dem Nebenjob des Qualitätsprüfers und kündigte ihm fristlos. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, obwohl der Qualitätsprüfer die Offenlegung der Nebentätigkeit nicht vorher mitgeteilt hatte. Als später der Hotspot bei Tönnies durch die Presse ging, hat er aus Angst geschwiegen. Nach diesseitiger Auffassung hat der Arbeitnehmer hierbei billigend in Kauf genommen, dass sich Kollegen und Kolleginnen des Autozulieferers infizieren. Das ist grob fahrlässiges Verhalten und zerstört das Vertrauensverhältnis.
Für Geimpfte soll eine Testpflicht entfallen
Wer vollen Impfschutz erhalten hat, ist nach medizinischen Erkenntnissen so gut wie nicht mehr ansteckend. Deshalb kann man darauf verzichten, solche Personen andauernd zu testen. Damit wird der Impfpass in Kürze zum wichtigen Vorzeige-Papier. Eine Reihe Bereiche des öffentlichen Lebens werden künftig davon abhängig gemacht, dass Personen tagesaktuell einen negativen Test vorlegen müssen oder einen Impfnachweis.
Deren Grundrechte können schlechterdings nicht mehr beschränkt werden. Das mag vielleicht die Impfgegner ärgern, aber hier geht es nicht um Weltanschauungen, sondern um pragmatische Lösungen.