Führerscheine müssen von den Behörden unverzüglich zurückgegeben werden
Die Formfehler bei der neuen StVO und dem damit verbundenen Bußgeldkatalog führen dazu, dass viele Fahrverbote ohne Rechtsgrundlage ergangen sind. Der Staat darf die Strafen nicht deshalb „durchziehen“, weil der Betroffene auf die Rechtmäßigkeit der Vorschrift vertraut hat und kein Rechtsmittel eingelegt hat. Da gibt es doch tatsächlich eine Reihe von Bundesländern die für sich prüft, ob sie die Gelder behalten dürfen und ob sie auch die zu Unrecht verhängten Fahrverbote durchsetzen wollen. Wer nach der neuen Bußgeldverordnung ein Fahrverbot hinnehmen muss, sollte unverzüglich seinen Führerschein zurückverlangen, wenn er ihn schon abgegeben hat und Schadensersatz androhen, wenn der Staat die Sache einfach aussitzt.
Polnischer Spion: PimEyes sammelt Fotos von Menschen
Die polnische Suchmaschine PimEyes grast das Netz nach biometrischen Daten ab, um Personen identifizieren zu können. Das Problem dabei: Diese Personen wissen alle nichts davon. Profilfotos auf Tinder, Bilder vom Grillabend auf Facebook, Foto vom Geschäftsführer auf der Homepage werden offensichtlich in einer großen Datenbank zusammengetragen. Das gilt sowohl für Fotos als auch für Videos. Nach diesseitigem Rechtsverständnis verstößt das Vorgehen nicht nur gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sondern stellt darüber hinaus auch eine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Bilder zu anderen Zwecken, als zu denen sie veröffentlicht wurden, benutzt werden.
Verprügelter Liebhaber hat kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das berichtet die Legal Tribune unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Paderborn aus dem Jahre 1989. Das Gericht zeigt Verständnis für den Ehemann, der seine Frau samt Liebhaber in der ehelichen Wohnung erwischt hatte. Spontan verprügelte der Ehemann den „Eindringling“ recht heftig, sodass dieser für eine Woche ins Krankenhaus musste und für insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die Schmerzensgeldklage des Geschädigten wies das Landgericht Paderborn ab. Die Richter stellten fest, dass der Ehemann den Liebhaber zwar rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe, dieser trage jedoch ein überwiegendes Mitverschulden, was zum völligen Ausschluss eines Schmerzensgeldanspruches führe. Es sah in dem Verhalten des Ehebrechers geradezu eine „ungeheure Provokation“.
Fernsehen darf Tierleid auf Biohof senden, selbst wenn die Aufnahmen illegal erfolgt sind
In einer wegweisenden Entscheidung hat der BGH am 10. April 2018 das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die unternehmensbezogenen Interessen der Bio-Landwirte gestellt, die Missstände in ihrem Betrieb am Liebsten vertuschen wollten.
2012 haben Tierschützer in zwei Hühnerställen der Bio-Bauern des Erzeugerzusammenschlusses Fürstenhof heimlich gefilmt. Die „gewonnenen“ Bilder haben nichts, rein gar nichts mit dem Werbevideo auf www.eg-fuerstenhof.de gemein. Zu sehen sind nämlich tote Tiere und gerupfte Hühner im dunklen Stall, unangemessene Massentierhaltung. Nachdem der MDR die Bilder im Fernsehen gezeigt hat, ging der Erzeugerzusammenschluss gegen den Sender vor. Während das LG und das OLG Hamburg den Fernsehsender auf Unterlassung weiterer Ausstrahlungen verurteilte, hob der BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Unterlassungsklage der Bio-Landwirte ab. Der BGH hob hervor, dass die Bilder zwar möglicherweise rechtswidrig zustande gekommen sind, aber „die Art der Hühnerhaltung“ wahrheitsgemäß dokumentiere. Die filmische Aufbereitung durch den MDR zeige die Diskrepanz zwischen den bei Bio-Produkten von vielen Verbrauchern unterstellten ethischen Standards und die tatsächlichen Verhältnisse angesichts einer Massenproduktion von Bio-Produkten.
"Du, äh, Sie kommen hier nicht rein!"
Jenseits von 40 ist der Spaß vorbei, zumindest vor der Diskothek. Ein 44-jähriger Partygänger scheiterte an einem Türsteher, weil dieser ihn für zu alt hielt. Der Partygänger war ob dieser Einschätzung verstimmt und forderte daraufhin eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1.000,00€ vom Veranstalter, der die Zahlung verweigerte. Der Mann scheiterte dann in der Folge auch beim Amtsgericht und beim Landgericht München. Die Gerichte konnten keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) erkennen. Die Kränkung, von dem Türsteher als zu alt empfunden zu werden, sei hinzunehmen, da der Veranstalter grundsätzlich ein Auswahlrecht unter den Gästen hat, die er für die jeweilige Veranstaltung als geeignet empfindet.