Abgasskandal: Reisemobile besonders stark betroffen
Zum ersten Mal konkret wurde es, als die Staatsanwaltschaft Frankfurt, im Sommer diesen Jahres, gleichzeitig bei Fiat, Chrysler und IVECO Razzien durchführte an Standorten in Deutschland, Italien und in der Schweiz. Zwischenzeitlich sind noch hunderte Strafanzeigen erstattet worden, sodass gegen die Wohnmobilhersteller ermittelt wird, wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug, bei den Abgaswerten von Dieselmotoren.
So überschreitet beispielsweise der Ducato 150 Multijet Pilote G700G den Stickoxidwert im realen Fahrbetrieb um das 7-fache, beim Ducato 150 Multijet Dethleffs T7150 sogar um das 10-fache.
Nach bisherigen Ermittlungen ist die Abschaltvorrichtung nicht so ausgeklügelt, wie bei den Dieselmotoren von VW. So sollen die Fiat-Fahrzeuge mit einer einfachen Zeitschaltuhr ausgestattet sein. Das Handelsblatt zitiert einen Experten: „Fiat nutzt die Tatsache, dass ein Prüfzyklus 20 Minuten dauert – und schalten die Abgasreinigung schlicht nach etwas mehr als 22 Minuten ab“.
Mordprozess: Ist der Grundsatz ne bis in idem bald nur noch Geschichte?
Der ne bis in idem-Grundsatz
Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte lateinische Grundsatz „ne bis in idem“ gilt bereits seit der Antike und besagt, dass niemand wegen derselben prozessualen Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.
Er normiert dabei sowohl ein Doppelbestrafungsverbot als auch, über den Wortlaut hinaus, ein Verbot der Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn dahingehend bereits ein rechtskräftiges Sachurteil vorliegt (sogenannter Strafklageverbrauch).[1]
Unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein Urteil oder einen Freispruch handelt, begründet er damit im Umkehrschluss ein subjektives Recht des Einzelnen.[2]
Ausnahmen des Grundsatzes sind in § 362 StPO geregelt. Unter bestimmten, engen Voraussetzungen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Beschuldigten möglich. Dies ist rechtlich zwar nicht unbedenklich, wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch gebilligt.[3]
Zu Gunsten des Beschuldigten ist eine Wiederaufnahme hingegen unproblematisch möglich, vgl. beispielsweise § 359 StPO, denn der Schutzzweck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes ist klar: Er soll allein den Beschuldigten vor Doppelbestrafung und Doppelverfolgung schützen und damit den Gerichten ein entsprechendes Befassungsverbot auferlegen.
Verbrauchsgüterkaufvertrag: Der Anspruch auf Vorschusszahlung bei Nacherfüllung
Beim Verbrauchsgüterkauf kommt nur ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache in Betracht, nicht hingegen für die Nachlieferung selbst.
Ein Tischler bestellte bei seinem Auftragnehmer, zu dem er in ständiger Geschäftsbeziehung stand, Hölzer zur Sanierung seiner Terrasse und einer Außentreppe seines Privathauses. Das Privathaus grenzte unmittelbar an seine Tischlerei an. Der Auftragnehmer bestätigte den Auftrag, jedoch gegenüber der Tischlerei und richtete auch die Rechnungen an den Betrieb des Tischlers und nicht an ihn als Privatperson. Später beanstandete der Tischler unter anderem Risse an den Leimfugen. Er begehrte nun einen Kostenvorschuss für den Ausbau und die Entsorgung der verbauten Hölzer sowie für die Lieferung und den Einbau neuer Hölzer in einer witterungsbeständigen Qualität. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG wies die Klage insgesamt ab, weil kein Verbrauchsgüterkauf vorliegen würde und ließ die Revision zu, die Erfolg hatte.
Personalausweis nur noch mit Fingerabdrücken
Aufgrund einer neuen Verordnung der Europäischen Union werden die Personalausweise in der EU ab dem 02.08.2021 angeglichen. Hierbei ändert sich nicht nur das Design, sondern auch dass es nunmehr eine Pflicht gibt, zwei Fingerabdrücke beim zuständigen Einwohnermeldeamt abzugeben, welche auf einem Chip in dem Ausweis gespeichert werden sollen.
Auf diese Weise wolle man Passfälschungen und anderen Dokumentenbetrugsmaschen vorbeugen. Die hinterlegten Fingerabdrücke sollen dabei der Identitätsfeststellung dienen, für den Fall, dass es Zweifel an der Übereinstimmung der sich ausweisenden mit der auf dem Lichtbild des Ausweises abgebildeten Person gibt.
Eine Speicherung von Fingerabdrücken bei Ausweisen ist nichts Neues. Bereits seit 2007 werden in Deutschland Fingerabdrücke in Reisepässen hinterlegt. Neu ist jedoch, dass sich diese Pflicht nun auch auf die Personalausweise bezieht. Eine Hinterlegung der Fingerabdrücke beim Personalausweis ist zwar schon seit längerem möglich, nun gibt es aber eine gesetzliche Pflicht. Denn eine Weigerung der Abgabe der Fingerabdrücke führt dazu, dass man keinen neuen Personalausweis mehr ausgestellt bekommt.
Dabei ist die Hinterlegung der Fingerabdrücke auf dem Personalausweis nach der Einschätzung von Datenschützern sowohl europarechts- als auch datenschutzwidrig.
Zunächst ist festzuhalten, dass es der EU nicht möglich ist, neue Regelungen und deren Reichweite nach ihrem Belieben zu beschließen. Es gibt höherrangiges Recht, gegen welches nicht verstoßen werden darf. Wichtigstes Beispiel ist Art. 52 I S. 2 der europäischen Grundrechtecharta (GRCh), welcher besagt, dass die in der Charta gewährten Grundrechte, nur unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden dürfen. Dieses europäische Grundrecht ist hier Art. 8 GRCh, welcher ein Grundrecht auf Datenschutz gewährleistet. In dieses darf nur eingegriffen werden, wenn die neue Regelung zu ihrer Zielsetzung geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung zum Teil gemindert
Bundesgerichtshof Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21
Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.
Sachverhalt:
Die Beklagte hat von der Klägerin Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs gemietet. Aufgrund des sich im März 2020 in Deutschland verbreitenden SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) erließ das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt am 18. und am 20. März 2020 Allgemeinverfügungen, aufgrund derer die Beklagte ihr Textileinzelhandelsgeschäft im Mietobjekt vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 schließen musste. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung entrichtete die Beklagte für den Monat April 2020 keine Miete.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Miete für den Monat April 2020 in Höhe von 7.854,00 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Zahlung von nur 3.720,09 € verurteilt. Infolge des Auftretens der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung auf Grundlage der Allgemeinverfügungen sei eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Vertrags dahin gebiete, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Auf die Revisionen der Klägerin, die nach wie vor die volle Miete verlangt, und der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und der Regelungen des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts, insbesondere des § 313 BGB zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, ist nicht durch die für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2022 geltende Vorschrift des Art. 240 § 2 EGBGB ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Gesetzeszweck allein eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel hat und nichts zur Höhe der geschuldeten Miete aussagt.