Netztäter: Rechtspopulist Akif Pirinçci ist zu einer Entschädigungszahlung von € 6.000,00 an die Klimaaktivistin Luisa Neubauer verurteilt worden
Ob Herr Akif Pirinçci ein Rechtspopulist ist, war bis zu den Recherchen für diesen Artikel hier nicht bekannt. Insbesondere sind die Bücher noch nie Zeitvertreib geworden. Ein Buch das den Untertitel „der irre Kult um Frauen, homosexuell und Zuwanderer“ trägt, lässt miesen Populismus vermuten. Das Auftreten und der Grund für die Verurteilung scheinen aber typisch für Rechtspopulisten zu sein. Diese sind gerade gegenüber Dritten und insbesondere auch gegenüber Frauen nicht selten übergriffig. Einer der bekanntesten Rechtspopulisten der letzten Jahre ließ sich ja auf einer Busfahrt in einem Interview zur Glorifizierung seiner Person hinreißen: „Wenn du ein Star bist, dann lassen sie dich. Du kannst alles machen, ihnen an die Muschi fassen. Alles“. Dieses Interview hätte Donald Trump beinahe die Wahl gekostet. Aber nur beinahe.
Akif Pirinçci hat ein Foto von Luisa Neubauer nach Darstellung des Volksverpetzers dazu gepostet: „Ja, würde ich sofort ficken, auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müsste“.
Pirinçci ist für diese Entgleisung sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verurteilt worden. Pirinçci kündigte zwischenzeitlich an, in Berufung gehen zu wollen. Das Urteil sei „total unverhältnismäßig“ und „eine juristische Komödie“. Den Post habe er nur „ironisch“ gemeint.
Landgericht Wien schützt die Verantwortlichen von Ischgl
Die Pandemie in Europa wäre vermutlich anders verlaufen, wenn es den Hotspot Ischgl nicht gegeben hätte. Es gab ihn aber. Trotzig hat das Landgericht Wien mehrere Schadensersatzersatzklagen von Deutschen, die sich in Ischgl mit Corona infiziert haben abgewiesen. Es ging um Klagen gegen die Republik Österreich. Das Landgericht Wien argumentierte damit, dass das Pandemiegesetz in Österreich nur die allgemeine Volksgesundheit schützen würde, nicht aber konkrete Personen. In den zu prüfenden Zeiträumen sei weder ein schuldhaftes noch ein rechtswidriges Verhalten festzustellen gewesen.
Eigenbedarfskündigung zur Pflege Angehöriger möglich?
Der Entschluss des Vermieters die Wohnung selbst zu nutzen, ist grds. zu beachten. Ein solcher Entschluss müsse allerdings konkret sein und ernsthaft erfolgen sowie gleichzeitig vernünftig begründet sein. Sollen Angehörige gepflegt werden und soll hierfür in unmittelbarer Nähe eine Betreuerwohnung eingerichtet werden, greift ein solcher Eigenbedarfsgrund auch schon dann, wenn noch kein akuter Pflegefall vorliegt, wenn die möglicherweise bald Pflegebedürftigen sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befinden und eine solche Vorsorge sinnvoll erscheinen lassen.
'Bundesnotbremse' war verfassungskonform
Die Bundesnotbremse der bisherigen Bundesregierung war verfassungskonform, sowohl Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren als auch die Schulschließungen.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts lautet:
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos
Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021
Beschluss vom 19. November 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
BGH: Audi haftet im Dieselskandal auch direkt
Audi haftet direkt, wenn in einem Audi-Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 der Konzernmutter Volkswagen verbaut ist. Der Erwerber muss nicht im Detail nachweisen, wer bei Audi exakt gewusst hat, dass der Motor über eine Abschaltautomatik verfügt. Der Bundesgerichtshof hält die Entscheidung des Oberlandesgericht München für fehlerfrei, das ein bestreiten der Erkenntnis durch Audi nicht durchgehen ließ, weil es schlechterdings undenkbar ist, dass von der Konzernspitze keine verantwortliche Person darüber informiert gewesen sein soll, dass in die Motoren ein Abschaltmechanismus eingebaut ist.
Die Pressemitteilung 216/2021 hierzu liest sich wie folgt: