Ischgl: 'Coronierte' Urlauber einfach krank heim geschickt
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck ermittelt noch. Die Advokatur der Gemeinde Ischgl schweigt.
Uns liegen von verschiedenen Opfern erschreckende Schilderungen vor:
In der 11. Kalenderwoche wurden in Ischgl viele Deutsche regelrecht „coroniert“ und dann am Freitag schnell nach Hause geschickt. Damit hat die Pandemie überhaupt erst einen großen Schub nach Deutschland und in die Schweiz erhalten. Obwohl Island den Skiort Ischgl bereits eine Woche zuvor zum „Hotspot“ der Pandemie erklärte, ließen die Veranstalter auf dem Berg, in den Hotels und Bars, fröhlich weiterfeiern. Ganz vorne mit dabei war die „Kiwi-Bar“ und das „Trofana“.
Ischgl ließ lann die Saison nicht ruhig ausklingen, riegelte vielmehr am Freitag, den 13. März 2020 ab 14:00 Uhr, fast plötzlich die Ortschaft und den Berg ab. Die Verfügung kam von oben. Man wusste, dass sich bereits viele Urlauber angesteckt haben.
Damit aber nicht genug! Vor 14:00 Uhr versetzten viele Ischgler (Hotelbetreiber, Polizisten, Gondelbetreiber usw.) die deutschen und Schweizer Urlauber in Angst und Schrecken und verkündeten plötzlich: „Los, schnell, verlasst das Dorf um 14:00 Uhr wird abgeriegelt!“ Viele Skifahrer stürzten von der Piste in ihr Hotel, rafften alles zusammen und sprangen ins Auto. So mancher Urlauber und Urlauberin hatten auf dem Rückweg noch die Skistiefel und den Helm an. Die Sperrung der Ortschaft kam nur "so plötzlich", dass vorher noch fast alle Urlauber ausquartiert worden sind. Keiner wollte Kranke bei sich.
Der Nebeneffekt dabei: Ein Großteil der Urlauber, die über die Grenze gejagt wurde, war – wie die Schweizer sagen würden – ausgeschafft, bevor das Quarantäne-Rolltor sich senkte. Dadurch wurde Deutschland und die Schweiz massiv infiziert. Das könnte nun rechtliche Folgen haben.
Man kann ein solches Verhalten nicht mehr nur Dilettantismus nennen. Das war kalkuliert. Man wollte vermeiden, dass 'zig Deutsche und Schweizer krank in Ischgl in Quarantäne saßen und versorgt werden mussten. Deshalb wurden sie bewusst vorher abgeschoben.
Man kann auch sagen, die Taktik von Ischgl war: Abkassieren – coronieren – ausquartieren.
Österreich will im Sommer erneut die Urlauber anlocken. Wer garantiert, dass das nicht wieder genauso läuft? Die Gemeinden, Tourissmusverbände, Gesundheitsämter, Wirte, Gastronomen in Austria eher nicht.
Nach Enkeltrick: Jetzt folgt der „Omatrick“ des Oberlandesgerichts Celle
Jahrelang hat die Großmutter für ihre beiden Enkel monatlich € 50,00 angespart. Dann musste sie aus Altersgründen ins Heim. Da sie die Heimkosten alleine nicht tragen konnte, hat der Sozialhilfeträger dann die Enkelkinder in Anspruch genommen. Sie sollten die Beträge, die die Großmutter in den letzten 10 Jahren auf deren Sparkonten einbezahlt hatte, an den Sozialhilfeträger erstatten. Das Oberlandesgericht Celle gab nun dem Kläger recht. Es würde sich hier um regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige handeln. Diese können wegen Verarmung des Schenkers zurückverlangt werden. Das Gericht hat die Zuwendungen als Vermögensaufbau und nicht als Anstandsschenkungen bewertet. Was hier nicht bekannt ist, dürfte auch noch ausschlaggebend gewesen sein: Das Geld war noch nicht ausgegeben worden, wie das bei Ansparungen oftmals der Fall ist.
Rechtmäßig oder nicht: Wir sehen darin einen staatlichen „Omatrick“.
BGH zum Diesel-Skandal: Ja, die Abschalteinrichtungen von Volkswagen sind illegal! Ja, sie stellen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar!! Diesel-Käufer können Fahrzeuge zurückgeben!!!
In der ersten Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof um die Rückgabe eines gebrauchten VW Sharan wurde der Vorsitzende Richter Stephan Seiters am Dienstag, 05.05.2020, doch recht deutlich. Im Grunde genommen hat der Bundesgerichtshof den Mainstream der Oberlandesgerichte bestätigt.
Diesel-Käufer können das erworbene Fahrzeug zurückgeben. Sie müssen sich allerdings dabei die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Volkswagen droht vor dem obersten deutschen Zivilgericht eine entscheidende Niederlage. Dass das Gericht auch noch zusätzlich „Strafzinsen“ zuerkennt, davon gehen wir als Prozessbeobachter derzeit nicht aus, aber nur derzeit. Das deutsche Schadensersatzrecht kennt keinen Sanktionszweck, wird immer wieder argumentiert. Möglicherweise wird das deutsche Recht dies aber nun kennenlernen, denn nach europäischem Recht (und vielen anderen Rechtsordnungen) wird im Schadensersatzrecht die Entschädigung und die Sanktionierung miteinander verquickt, insbesondere dann, wenn – wie hier – die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ganz perfide und ganz berechnend erfolgt ist. Für die Anwendung eines Sanktionsrechts spricht, dass Entschädigung nur dann von solchen Aktionen abgehalten wird, wenn nicht nur ein reiner Schadensausgleich stattfindet, sondern sich jede sittenwidrige Schädigung schon vom Ergebnis her nicht lohnt und pönalisiert wird.
Berichte über angebliche Impfpflicht oder Impfzwang ab dem 15.5.2020 sind Fake-News
Vorweg: es kommt keine Impfpflicht. Und dazu: es gibt noch nicht einmal einen Impfstoff.
Zwischenzeitlich sah sich schon n-tv veranlasst darauf hinzuweisen, dass es sich bei solchen Berichten, die regelmäßig über Facebook verbreitet werden, um Falschinformationen handelt. Der Radiosender SWR3, der viele seit Jugendjahren (Elmar Hörig moderiert nicht mehr, aber man hat das Gefühl, er läuft da noch durch die Gänge) bis heute begleitet und deshalb ausreichend Vertrauen genießt hat, sogar eine Rubrik Faktencheck eingerichtet um Fake-News zu sezieren. Wenn man das angebliche Gesetzespapier, das kursiert, wirklich einmal durchliest, stellt man fest, dass in dem angeblichen Gesetz zur Impfpflicht das Wort "Impfpflicht" kein einziges Mal vorkommt. Auch nicht als Synonyme. Außerdem: seit wann kann ein Kabinett ein Gesetz beschließen und umsetzen? Es kann zum 15.05.2020 kein solches Gesetz geben - und danach auch nicht.
Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber aus
In der derzeitigen Pandemielage beantragen zahlreiche Arbeitgeber über die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld, wenn für die Arbeitnehmer keine oder nur ganz wenig Arbeit vorhanden ist.
Der Arbeitgeber stellt dabei zugleich einen schriftlichen Antrag des Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit. Denn er zahlt den (gekürzten) Lohn weiterhin an die Arbeitnehmer aus. Beim Arbeitnehmer kommt dann 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts an. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht bis zum Monatswechsel, kommt der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern in Verzug. Neben dem pauschalen Schadensersatz kann er unter Umständen auch für Folgekosten verantwortlich gemacht werden, wenn er die Auszahlung an den Arbeitnehmer hinauszögert.