„Mietwucher“ bei WG-Zimmern
Die Vermietung einzelner WG-Zimmer erfreut sich unter Vermietern einer großen Beliebtheit, da so eine höhere Gesamtmiete erzielt werden kann, als bei Vermietung der gesamten Wohnung. Was die Kosten für ein WG-Zimmer betrifft, scheinen die Grenzen nach oben hin offen zu sein. Zum Teil scheint das „Preis-Leistungs-Verhältnis“ nicht mehr zu rechtfertigen zu sein: So sind Quadratmeterpreise in Höhe von 50 bis 100 EUR gerade in Universitätsstädten keine Seltenheit. Doch wie sind solche Mieten in Zeiten von Mietpreisbremse etc. überhaupt möglich?
Der „Trick“, dem sich Vermieter häufig bedienen nennt sich Möblierungszuschlag, welcher zusätzlich zur Nettokaltmiete verlangt wird. Einen solchen Zuschlag können Vermieter veranschlagen, sobald etwa ein Stuhl, Schrank oder Bett im Zimmer steht. Das Problem ist dann, dass der Möblierungszuschlag nicht extra aufgeführt werden muss, sodass nicht klar ist wie hoch die alleinige Miete ohne diesen Zuschlag tatsächlich ist.
Haftung des Verwalters für Beitragsrückstände
Treibt der Verwalter Zahlungsrückstände einzelner Eigentümer nicht mit dem gehörigen Nachdruck und gegebenenfalls durch zeitnahe Titulierung bei, haftet er selbst für den Forderungsausfall. So entschied das Amtsgericht (AG) Idstein in folgendem Fall: Der vom Bauträger 1995 bestellte Erstverwalter hatte im Januar 1996 verschiedene Eigentümer zum Ausgleich von Wohngeldrückständen aufgefordert, nachdem Zahlungen nur schleppend erfolgten.
Kleine Witwenrente: Was ist das?
Hinterbliebenenrente ist wohl ein Thema, mit dem man sich weder gerne noch „freiwillig“ beschäftigt. Dies hat häufig zur Folge, dass bei Eintritt eines Todesfalls neben der Trauer auch noch finanzielle Engpässe zu überwinden sind. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Unterscheidung von kleiner und großer Witwenrente ist damit unumgänglich.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens seit einem Jahr besteht und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse einbezahlt hat. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen.
Bundesverfassungsgericht sagt „nein“ zur Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
Seit der Erweiterung des § 362 Abs. 1 StPO im Jahr 2021 war die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten in gewissen Fällen möglich. Die Vorschrift erlaubte es das Verfahren nach rechtskräftigem Urteil wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. Diese umstrittene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 31.10.2023 für verfassungswidrig erklärt.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut
Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig
Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023
Urteil vom 31. Oktober 2023
2 BvR 900/22
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Die angegriffenen, auf § 362 Nr. 5 StPO beruhenden Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.