Amtsgericht Bad Iburg Urteil bei Tierschutzverstößen viel viel zu lasch
Ein Landwirt der im Gerichtsbezirk von Bad Iburg 258 Schweine in ihren Ställen physisch und psychisch verwahrlosen ließ, bis sie starben, die kein Futter mehr erhielten, sodass sich unter den Tieren Kannibalismus breitmachte, die Tiere berechtigt in Todesangst waren bis sie verstarben, hat beim dortigen Strafrichter gerade mal zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen geführt, meldet der Beck-Verlag.
Festgestellt wurde, dass der Landwirt gegen § 17 Nr. 1 TierSchG und gegen § 17 Nr. 2b TierSchG verstoßen hat. Das Gericht hat gesehen, dass sich der Landwirt in einer depressiven Phase befand, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB konnte das Gericht nicht feststellen. U.a. strafmildernd hat das Amtsgericht bewertet, dass dem Bauern wegen seines Verhaltens durch den Landkreis ein faktisches Berufsverbot zum Halten von Schweinen auferlegt wurde. Das ist ja wohl das Mindeste! Wie kann das jetzt strafmildernd bewertet werden, was eine unausweichliche Folge dessen ist, was der Landwirt angerichtet hat.
Verstöße gegen § 17 TierSchG werden in harmloseren Fällen mit Geldstrafe belegt, sonst mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Mittel kann man eigentlich vom Gesetzeswortlaut ansetzen eineinhalb Jahre Haft (bis zu zwei Jahren kann noch die Bewährung bei Ersttätern ausgesprochen werden).
Vorliegend erhielt der Täter 130 Tagessätze, das ist nicht mal ein halber Tagessatz pro gequältes Schwein, das am Ende noch übel „verreckt“ ist.
Man muss sich fragen, ob diese Milde nicht schon rechtsbeugend ist.
Jetzt ist auch Opel wegen Dieselskandal-Fahrzeugen verurteilt worden
Nach dem Landgericht Landshut und Landgericht Verden ist die Adam Opel GmbH aktuell auch vom Landgericht Ravensburg auf Schadensersatz verurteilt worden. Konkret ging es um einen Insignia 2.0. Der dort verbaute Motortyp „B 20“ findet sich auch im Cascada und im Zafira. Neben dem Thermofenster seien in dem Fahrzeug drei weitere Abschalteinrichtungen verbaut worden.
Das Amtsgericht Heilbronn macht es vor und verurteilt einen 30-jährigen Tunesier wegen Silvester-Übergriffen zu einer Haftstrafe ohne Bewährung
In einem beschleunigten Verfahren hat das Amtsgericht Heilbronn bereits vier Tage nach Silvester mit einem 30-jährigen Tunesier im wahrsten Sinne des Wortes „kurzen Prozess“ gemacht. Der Mann hatte in der Silvester-Nacht Feuerwerkskörper absichtlich auf eine Kindergruppe geworfen und sich anschließend wegen tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte abermals strafbar gemacht. Da die Beweislage eindeutig war, war eine unmittelbare Gerichtsverhandlung anberaumt worden. Die neun Monate Freiheitsstrafe sind nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Tunesier hatte schon wegen anderer Straftaten „doppelte Bewährung“. Deshalb muss er jetzt die neun Monate absitzen. Die Bewährungen kommen am Ende wahrscheinlich auch noch oben drauf und es droht ggf. Abschiebung.
Bei Übergriffen von Priestern und Seelsorgern der katholischen Kirche besteht zugunsten der Opfer ein Amtshaftungsanspruch
Ein ehemaliger Messdiener fordert vom Erzbistum Köln Schmerzensgeld als Ausgleich von sexuellen Übergriffen eines Priesters. Das Landgericht Köln stellte in einem angelaufenen Schmerzensgeldprozess vorab klar, dass ein Amtshaftungsanspruch auch gegen die Institution der katholischen Kirche bestehe. Für das Bistum Köln gelten Amtspflichten.
Der heute 62-jahre alte Kläger habe anscheinend schon in den 70er Jahren mehrere 100 Übergriffe durch einen katholischen Priester erlebt. Obwohl es schon zuvor Gerüchte über Missbrauchshandlungen des Priesters gegeben hat, hat das Erzbistum Köln ihn weiterhin in der Seelsorge schalten und walten lassen. Dafür muss das Erzbistum Köln jetzt möglicherweise einstehen.
Dieses Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, hat für Opfer in den Reihen der Kirche möglicherweise weitreichende Ausführungen. Schadensersatz steht dem betroffenen Opfer damit nicht nur gegen die handelnde Person zu, sondern gegen die Institution ganz allgemein. Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Das übergriffige Handeln muss in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Priester, Seelsorger usw.) erfolgt sein.
Offener Brief an Franziska Giffey
114/23F01
Bürgermeisterin von Berlin
- Senatskanzlei -
z.Hd. Frau Franziska Giffey
Jüdenstr. 1
10178 Berlin
Silvesterkrawalle in Berlin / Ihr fehlerhafter Umgang damit
das Bild, das Berlin außerhalb Berlins und vor allem auch außerhalb Deutschlands abgibt, ist deutlich negativ. Da erscheint es zynisch und arrogant, gegen den Ministerpräsidenten von Bayern zu treten, dass er erstmal vor seiner eigenen Türe kehren soll. Sie müssten – seit einem Jahr im Amt – längst im eigenen Haus kehren!
Wo Sie sich doch nach eigenen Angaben vor allem Familie, Jugend und Bildung verschrieben haben, erscheint Ihr aktuelles Verhalten erneut befremdlich. Das Schlimme ist, dass Sie jetzt einen Aktionismus verkünden, der Beruhigungskönnen für das Volk sein soll. Wenn das wirklich Ihr Konzept sein sollte, wäre das schwer am Thema vorbei. Berliner Zeitung zitiert wie folgendermaßen: „Wenn in einer fast Vier-Millionen-Metropole 145 Chaoten Mist bauen, kann man nicht daraus folgern, dass alle anderen Einwohner hier auch Chaoten sind“.
Erst einmal hat das so niemand gesagt, auch nicht Herr Söder. Aber Sie unterliegen mit dieser Aussage einer grandiosen Fehleinschätzung: Es sind nicht nur 145 Chaoten, sondern tausende junge Männer mit Migrationsvordergrund. Die jungen Männer sind die gleichen, die in unzähligen Gerichtsverfahren wöchentlich auf der Tagesordnung stehen und eine immer größere Gruppe bilden. Berlin und Deutschland hat das Problem nicht erst seit Silvester, sondern schon seit Jahren.