Experten mahnen: Geplante Immobilienübertragungen möglichst noch vor Weihnachten vornehmen
Es geht das Schreckgespenst herum, dass zum Jahreswechsel die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Wohngebäude um 20 bis 30 Prozent steigen wird.
Im Jahre des Steuergesetzes 2020, das bis Jahresende verabschiedet werden soll, sind neue Berechnungsansätze für die Wertermittlung enthalten.
In solchen Fällen sind die Erbschaftssteuer- und Schenkungsfreibeträge unter Ehegatten, gegenüber Kindern und gegenüber Enkelkindern schnell überschritten. Die Steuer, die dann über die Freibeträge hinaus zu entrichten ist, könnte in einigen Fällen dazu führen, dass das Objekt ganz verkauft werden muss. Übertragungen, die noch dieses Jahr erfolgen, werden von dem neuen Gesetz, soweit es kommt, nicht erfasst.
Das Schreckgespenst ist erst einmal ein Gespenst. Die Gesetzessituation ist noch nicht klar und nur um Steuern zu sparen sich schon vorzeitig von einer Immobilie zu trennen, kann gefährlich sein, wenn der Empfangene sich später nicht so verhält wie gedacht.
Geschwindigkeitsübertretung 32 Meter nach dem maßgeblichen Verkehrszeichen
Dass eine wesentlich zu hohe Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht immer mit Fahrverbot geahndet wird, hat das Amtsgericht St. Ingbert entscheiden, denn es gibt Anforderungen an die Positionierung der Messstelle. Die Betroffene wurde innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit nach Toleranzabzug von 65 km/h bei tatsächlich erlaubten 30 km/h gemessen, also doppelt so viel, wie erlaubt. Dennoch hat das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt.
Tierschutzkriminalität auf Grundlage des Tierschutzgesetzes wird nicht ernsthaft verfolgt
Die Strafverfolgungsbehörden versagen, wenn es darum geht, sich um das Wohl der Tiere zu kümmern. Denn strafbar macht sich nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG), wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet. Strafbar ist nach § 17 Nr. 2 TierSchG auch, wer Tiere aus Rohheit oder länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden bereitet. Beispiele hierfür sind, wenn ohne Betäubung geschlachtet wird, das Tier mit Seilwinde an den Beinen gefesselt und für den Transport gezerrt wird oder auch die Tiere im engsten Raum gehalten werden.
Erschreckende Statistik für die Strafverfolgung ist folgende: Im Jahr 2020 sind 1.027 Personen wegen Tierschutzdelikten verurteilt, jedoch nur 95 % mit einer Geldstrafe.
Dies liegt daran, dass entsprechende strenge Kontrollen nicht durchgeführt werden oder nicht eingestellt werden. Es wird nur alle 17 Jahre die Routinekontrolle durchgeführt, wonach sich der Tierhalter durch eine vorzeitige Ankündigung entsprechend vorbereiten kann und sich sogar aussuchen kann, durch wen die Routinekontrolle durchgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft verfolgt angezeigte Tierquälereien ebenso wenig, da diese der Auffassung ist, dass der Tatbestand des § 17 TierSchG nicht erfüllt wird.
Nun stellt sich die Frage, wieso es eine Norm gibt, die als solche kaum geprüft wird. Inwiefern müsste dann eine Gesetzesanpassung vorgenommen werden, wonach es bei den Kontrollen der Tierhaltung zu Sanktionen kommt?
Die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist sittenwidrig und damit nichtig
Eine beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrages auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen hat keine Erfolgsaussicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) hat die Beschwerde eines Pächters von drei Gebäuden in Wiesbaden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Antragsteller pachtete Frühjahr 2014 für zehn Jahre in Wiesbaden drei Gebäude. Er durfte diese zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten. 2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der man 61 Personen in den Gebäuden antraf. Auf die Wohnsituation angesprochen teilte der Antragsteller mit, dass er Wohnraum „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen vermiete würde. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt bis zu 85 Personen gemeldet. Auffällig wurde das Objekt wegen übermäßigen Mülls und Rattenbefall.
Warnung vor „Blitzerschutz-4-you.com“
Wer steckt hinter den aufdringlichen Werbeaktionen der Blitzerschutz-4-you.com?
Im Impressum wird eine brasilianische Adresse bzw. Firma angegeben. Das ist offensichtlicher Quatsch. Wahrscheinlich steckt eine Person in der Schweiz dahinter. Die Faxnummer 0041 44 580 66 52 lässt auf den Großraum Zürich schließen. Im Interesse einiger Mandanten würden wir gerne einmal mit dem Firmeninhaber sprechen.