Absichtliches Anhusten rechtfertigt fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn dieser bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhusten und dabei den Wunsch äußert, dieser möge Corona bekommen. Wenn ein Arbeitnehmer noch dazu deutlich macht, dass er sowieso nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften (Mindestabstand und Nase-Mund-Bedeckung zu tragen), dann muss nach Auffassung des LAG auch keine Abmahnung mehr vorausgehen.
Verjährung der berechtigten Rückforderung von Bauspargebühren droht
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2021 geurteilt, dass Bausparkassen von Kunden keine Verwaltungsleistungen erheben dürfen, wenn diese nicht zuvor korrekt vereinbart sind. Dies gilt insbesondere für Kontogebühren während der Ansparphase. Die Einrichtung eines Sparkontos ist Grundpflicht der Bank per Bausparverträgen. Zum Jahresende droht die Verjährung von Kontogebühren aus dem Jahre 2019 (allgemeine Forderungsverjährung).
Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass die Kontogebühren bis zu zehn Jahre zurückverlangt werden können und berufen sich hierbei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
Leider muss der Bausparer selbst tätig werden, weil die Banken trotz klarer gerichtlicher Vorgabe schlicht nicht tätig werden und das Unrecht aussetzen. Wer mit einer solchen Bank in Geschäftsverbindung steht, sollte sich überlegen, ob er die Geschäftsverbindung nicht vielleicht insgesamt beendet.
Prozessgegner darf den gegnerischen Anwalt nicht mit einer „Rachebewertung“ überziehen
Das OLG Stuttgart hatte in zweiter Instanz einen Fall zu prüfen, bei der ein Rechtsanwalt vom unterlegenen Prozessgegner bei Google mit einem Stern und dem Kommentar „Kritisch: Professionalität … nicht empfehlenswert“ bewertet wurde. Das geht nicht. Der Rechtsanwalt machte zu Recht einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Verlierer geltend.
Zunächst einmal spricht der Umstand, dass der Bewerter gegenüber der Gegenseite verloren hat, eher für den Anwalt (nach dem Motto: Beschimpfungen vom Gegner sind gute Werbung). Doch sagt das Oberlandesgericht, dass letztlich nur diejenigen einen Anwalt bewerten dürfen, dessen Mandant sie sind oder waren. Ausstehende haben gar keine hinreichende Bewertungsgrundlage, um die Leistung des Rechtsanwalts zu beurteilen.
Schlechte Justiz-Berichterstattung: Das Magazin BUNTE tut sich mit dem Experten Benecken keinen Gefallen
Zu dem „Prozessunfall“ von Gerome Boateng hat sich das Magazin BUNTE den Auch-Strafverteidiger Burkhard Benecken als Rechtsexperten zwecks dessen Einschätzung hinzugezogen. Ausgerechnet Benecken. Hat die Reporterin Lena Lackermeier das nicht gewusst oder ist die BUNTE zu oberflächlich?
Oder wurde einfach vergessen, dass der beigezogene Rechtsexperte Benecken vor etwa fünf Jahren die aus Unterhaltssendungen bekannte Gina-Lisa Lohfink in einem Strafverfahren wegen Falschverdächtigung vertreten hat, das schlussendlich im Revisionsverfahren regelrecht implodierte. Und das nicht wegen Pech. Der damalige Richter ließ keinen Zweifel daran, dass er die Verteidigung durch Herrn RA Burkhard Benecken als eine Aneinanderreihung von Fehlleistungen bewertete. Der Spiegel hat die "Leistungen des Verteidigers Benecken in zwei ausführlichen Artikeln zusammengetragen:
Wenn das nur annähernd stimmt, kann Rechtsanwalt Benecken nur hoffen, dass seine Mandanten nicht lesen können. Im Gedächtnis geblieben ist der Fall des "straßeneiligen" Kochs Frank Rosin. Zu dem Blitzerfoto vor Gericht trug Benecken vor, am Steuer habe nicht Rosin gesessen, sondern ein Fahrer mit einer Rosin-Maske. Das war selbst seinem Mandanten zuviel und er zahlte das Bußgeld.
Banken erheben zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung
Vertrauen ist gut, nachrechnen ist besser! In den letzten Monaten sind die Bauzinsen rasant gestiegen. Wer jetzt Altkredite mit niedriger Zinsbindung – bspw. wegen Verkauf der Immobilie – ablösen will, muss es wegen kaum oder wenig „Ablöse“ bezahlen. Banken berechnen die Vorfälligkeit aber oftmals nicht fair. Entweder wird von vornherein einfach falsch berechnet oder die Vorfälligkeitsentscheidung wird auf den Zeitpunkt der ersten Anfrage berechnet und nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung, obwohl in der Zwischenzeit der Bauzins weiter gestiegen ist, was die Vorfälligkeitsentschädigung weiter mindern würde.