Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die entscheidende Einschränkung ist, die Kosten der Abmahnung sind begrenzt. Der Fall: Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens".
WLAN-Anschlussinhaber entlastet
Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses ist nicht unbedingt Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Gemeinhin gilt als Störer, „wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn jemand einen Internetzugang bereithält, von dem aus Dritte illegal Filme, Musikstücke oder Computerspiele zum Download anbieten oder selbst herunterladen. Der eigene Netzanschluss darf grundsätzlich nicht dazu benutzt werden, um Rechtsverletzungen zu begehen.
Bei Kollision eines Autos mit einem Sperrpfosten an der Fahrradstraße muss die Stadt wohl haften
Wer auf öffentlichen Straßen ein gemeingefährliches Hindernis aufbaut, muss dafür haften, wenn etwas passiert. Es mag sein, dass die Stadt für die Radfahrer die Fahrradstraße „durchsetzen“ will. Aber so geht es nicht. Einfach eine herkömmliche Straße durch einen Trennpoller aufzuteilen, damit Autofahrer nicht mehr durchfahren können, Radfahrer schon, ist gemeingefährlich. Erst recht gilt dies, wenn das so ein unscheinbarer Pfosten ist, der größtenteils noch schwarz lackiert ist. Liegt nicht schon Vorastz vor, wenn der Poller ein Sollbruchstelle eingebaut hat?
Jeder, der in der Petershauser-Straße als Pkw-Fahrer auf diesen Poller fährt und verunglückt, sollte die Stadt entsprechend in Regress nehmen.
Blockierer darf man auch selbst zügig von der Straße räumen
Die Blockadeaktionen der „Last Generation“ erfolgen mit dem Kalkül dermaximalen Störung. Die betroffenen Autofahrer müssen das nicht hinnehmen und provozieren mit ihrem Handeln (solange wie möglich sitzen bleiben), dass der Konflikt durch den Blockierer beendet wird, auch wenn dem Blockierer danach ein Stück Haut fehlt. Das Notwehrrecht greift bisweilen unter die Haut. Hier greift das Notwehrrecht. Die blockierten Autofahrer müssen kein Lösungsmittel mit sich führen.
Was man allerdings nicht darf, ist den Blockierer noch zusätzlich zu „verkloppen“, weil das über das Notwehrmaß hinaus geht (sogenannter Notwehrexzess). Etwas andere gilt dann, wenn der Blockierer weiter trotzig auf der Straße steht, dann kann auch ein Seitenhieb förderlich sein, um den Blockierer zur Straßenseite zu bewegen.
Der bekannteste deutsche Strafrechtler und ehemalige BGH-Richter Prof. Dr. Thomas Fischer kommt hinsichtlich des „Beiseiteschaffens“ der Blockierer letztlich zum gleichen Ergebnis, differenziert aber auch in vielen Nuancen. Das ist dann aber wenig alltagstauglich. Beim Notwehrrecht stellt sich der Praktiker in der Regel drei kurze Fragen:
Kurzurlaub mit BMW statt Porsche nicht als Schadensersatz kompensierbar
Mit solch einem Fall musste sich der Bundesgerichtshof tatsächlich befassen. Eine Porsche-Fahrerin (im Weiteren: Tussi) hat einen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, weil sie einen Kurzurlaub nicht mit ihrem Porsche-Cabrio antreten konnte, sondern mit einem BMW (Kombi) vornehmen musste. Der Bundesgerichtshof hat nun ausgeurteilt, dass hieraus kein Schadensersatz erwächst. Den Porsche konnte sie zwei Wochen lang nicht fahren, weil dieser blockiert in einer Garage stand. Frau Tussi wollte nach eigenen Angaben mit ihrem Porsche an den Gardasee fahren. Ihr Zweitauto, ein 3er-BMW-Kombi sei nicht gleichwertig. Sie forderte deshalb eine Entschädigung von € 175,00 pro Tag (insgesamt € 2.450,00) – vergeblich.