Tiere als Kläger vor Gericht
Es besteht weitgehende Einigkeit in der Bevölkerung, dass Tiere ihre eigenen Rechte haben sollen und geschützt werden sollen. Zur Förderung dieses Zwecks wurden auch schon Gesetze wie § 90a BGB (Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt (..)) und das Tierschutzgesetz erlassen. Dennoch scheitern diese Gesetze regelmäßig an ihrer Umsetzung. Es gibt massive Verantwortungslücken bei der Findung eines tauglichen Beschuldigten, was meistens dazu führt, dass die Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Gerade in den Fällen von unsachgerechten Tiertransporten in der EU führen diese Verantwortungslücken zu Strafbarkeitslücken trotz Gesetzen.
Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn man nicht allein auf die handelnden Personen abstellen könnte, sondern direkt auf das Tier selber. Mit einem einklagbaren Anspruch des Tieres auf eine artgerechte Haltung, körperliche Freiheit und Unversehrtheit könnte das in § 1 Tierschutzgesetz festgelegte Ziel, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen, umgesetzt werden.
Eine solche Klage wurde unlängst in den USA von Tierschützern für den Elefanten „Happy“ eingereicht. Es sollte erreicht werden, dass die Elefantendame aus ihrem Gehege im New Yorker Zoo auszieht und stattdessen in ein Wildgehege umgesiedelt wird. Das Gericht hat den Antrag abgewiesen und damit auch das Recht des Tieres auf körperliche Freiheit nicht anerkannt.
Pflichtteilsberechtigter hat Auskunftsanspruch gegen den Erben
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann auch verlangen, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Der Wert der Nachlassgegenstände wird durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Es sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vorschusspflichtig.
Erbausschlagung schützt nicht zwangsläufig vor der Pflicht zur Übernahme von Beerdigungskosten
Verstirbt ein Angehöriger, muss zunächst geklärt werden wer die Erben sind. Daneben, ob und wie viel sie erben.
Ist ein Nachlass etwa überschuldet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Oftmals gehen die Hinterbliebenen davon aus, dass wenn sie das Erbe ausschlagen, auch keine Kostenübernahmepflicht im Hinblick auf die Beerdigung besteht.
Die Ausschlagung des Erbes verhindert jedoch nicht, dass die Beerdigungskosten des Erblassers dennoch den Verwandten auferlegt werden können. Dazu können sogar Geschwister, Schwager, Neffen oder Nichten verpflichtet sein.
Grundsätzlich gilt:
Versammlungszeit: Lieber später als früher
Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung auf werktags 14:00 Uhr entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; Dies gilt jedenfalls dann, wenn einzelne Eigentümer berufsbedingt nicht erscheinen können und vorher um Verlegung gebeten haben.
Bei der Berichterstattung über Strafverfahren darf man Dinge und Vorwürfe auch mal „beim Namen“ nennen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal in einer neuen Entscheidung den Rücken gestärkt. Je nach Schwere der Tat und Öffentlichkeitsinteresse kann auch der verdächtige Täter namentlich genannt werden. Der Verdächtige muss dabei nicht nach den sonstigen Grundsätzen der Verdachtsberichtserstattung vor Veröffentlichung des Beitrags um eine Stellungnahme gefragt werden. Wenn eine Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen ist und quasi direkt aus dem Gerichtsaal berichtet wird, ist das mehr, als wenn der Täter zuvor nur verdächtigt wird. Die Berichterstattung muss allerdings den Tatsachen entsprechen, wie sie sich im Gerichtssaal abgespielt haben.
In dem entschiedenen Fall hat ein Zahnarzt sich darüber beschwert, dass er für Bekannte identifizierbar sei, weil die Bild-Zeitung den richtigen Vornamen abgedruckt hat, den richtigen ersten Buchstaben des Nachnamens, sein Alter und dass die Praxis sich in der „Innenstadt von Köln“ befindet. Der BGH stellte fest, dass es nicht auf die Identifizierungsmöglichkeit eines beschränkten Kreises ankommt, sondern ob überhaupt ein Anspruch auf Anonymisierung besteht oder ob für weiter entfernte Kreise ein gewisser Identifizierungsaufwand betrieben werden muss, wenn man wissen will, um wen es sich hier handelt.