Der ungestüme Herr Lehmann
Wer mit einer Kettensäge die Balken des Garagenfirst auf des Nachbars Grundstück zersägt, begeht Sachbeschädigung. Wenn das noch eine Überwachungskamera filmt, hilft „bestreiten“ nicht weiter. Die einzig sinnvolle Verteidigung könnte allenfalls dahin gehen, dass die Garage illegal erstellt worden wäre und deshalb ohnehin abgerissen werden müsste.
Nachdem der ehemalige Bundestorhüter schon wiederholt außerhalb des Spielfeldes „auffällig“ geworden ist, äußert zumindest ein Jurist, Rechtsanwalt Adam Ahmet, Zweifel an Lehmanns Schuldfähigkeit. Es darf aber ebenso bezweifelt werden, dass sich Jens Lehmann aus Gründen der Verteidigung die Einholung eines Gutachtens über mangelnde Impulskontrolle wünscht.
Cannabis im Straßenverkehr – auf welchen THC-Grenzwert kommt es an?
Die bevorstehende Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat zwangsläufig Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Bald dürfte es mehr Autofahrer geben, die mit THC im Blut am Steuer sitzen. Stellt sich die Frage, ab welchem Grenzwert man diese Fahrer bestrafen soll.
Bisherige Rechtslage:
Bisher wird eine Drogenfahrt ab einem Wert von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut angenommen. Dies ist die kleinstmögliche nachweisbare Konzentration.
Problem der bisherigen Rechtslage:
Viele Experten sind der Meinung, der aktuelle Grenzwert der THC-Konzentration sei untauglich, da dieser keine Aussage über die Fahrtauglichkeit trifft. Sollte sich dieser nicht ändern, würden wohl viele Menschen bestraft, die mehr als einmal die Woche Cannabis zum Genuss konsumieren – „auch wenn sie vor der Verkehrsteilnahme eine ausreichend lange Zeit warten“, so der Leiter der Forensischen Toxikologie an der Uni Frankfurt, Stefan Tönnes. Es müsse vielmehr -wie beim Alkohol- ein Grenzwert so festgelegt werden, dass nur berauschte Fahrer sanktioniert werden. Doch ab wann ist man von THC berauscht? Und genau hier liegt das Problem. Anders als bei Alkohol gibt es keine festen wissenschaftlichen Grenzwerte, ab wann von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Und was gilt bei einem Mischkonsum von Alkohol und Cannabis? Man kann nicht einfach Grenzwerte addieren. Es besteht also Handlungsbedarf.
Mögliche neue Rechtslage:
Typisch deutsch
Weil ein Ausländer auf einer deutschen Autobahn seinen Bugatti Chiron zur Höchstgeschwindigkeit trieb, regten sich in der Folge viele deutsche Bürger auf. Die Tachonadel zeigte zeitweise 417 km/h an. Keiner der Anzeigenden wurde Augenzeuge, vielmehr hatte der Bugatti-Fahrer bzw. sein Beifahrer den heißen Ritt im Netz veröffentlicht. Es dauerte nicht lange und deutsche Bürger zeigten den Millionär wegen „Rasen“ an.
Die Staatsanwaltschaft Stendal hat das Verfahren eingestellt, weil „Rasen“ ohne Gefährdung anderer als solches nicht strafbar ist, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ausdrücklich ausgewiesen ist. Die deutschen Bürger legten hier Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg bestätigte, dass man die Fahrt nicht strafrechtlich verfolgen könne, hat aber vorsorglich ins Spiel gebracht, dass man die Höchstgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen auf 200 km/h beschränken könne, wenn man das nicht wolle.
Das ist deutscher Neid in Reinkultur! Immer wenn einer etwas schafft oder macht, wozu man selbst nicht in der Lage ist oder die Möglichkeiten nicht dazu hat, greift bei vielen Deutschen als „Neid-Korrektiv" ein. Es wird versucht, dem Millionär den „Vorsprung durch Geschwindigkeit“ zu nehmen, indem man künftig einschränkt, weil es einem nicht passt. Die Deutschen sind wahrscheinlich Weltmeister im Regulieren. Ein gewisser Teil der Regeln dürfte aus Neid heraus entstanden sein. Möglicherweise fährt der Generalstaatsanwalt oder Sprecher der Staatsanwaltschaft Naumburg nur einen Passat Kombi.
Auch sonst spricht sich ein Großteil der Bevölkerung für ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen bei knapp 100 km/h aus, weil man selbst nicht betroffen ist und nicht will, dass „die Anderen“ so schnell fahren. Das sind vor allem Lätta-Tanten oder deren Lebenspartner Thorben, die Frau Lätta mit einem Dacia Logan abholen.
Nach Fahrt mit 417 km/h - kommt jetzt doch das Tempolimit?
Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg brachte unlängst in einer Pressemitteilung ein mögliches Tempolimit von 200 km/h aufs Tablett:
"Die Einführung einer Geschwindigkeitsobergrenze in der Straßenverkehrsordnung, nach der ein sehr schnelles Fahren noch erlaubt wäre, ein übermäßig-rasendes Fahren indes verboten wäre (z.B. 200 km/h), könnte womöglich Abhilfe schaffen".
Der Pressemitteilung geht ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stendal voraus. Beschuldigter war ein Millionär der Anfang des Jahres mit seinem Bugatti Chiron bei Burg über die A2 zwischen Berlin und Hannover gerast ist. Dabei wurde sein Tacho gefilmt, dieser zeigte eine Geschwindigkeit von bis zu 417 km/h an. Zeitweise soll der Beschuldigte sogar beide Hände vom Lenkrad genommen haben. Ermittelt wurde wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB. Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn man sich nicht mit einem anderen Fahrzeug duelliert, sondern ein Rennen gegen sich selbst fährt.
Strafbarkeit von Klimaaktivisten als Straßenblockierer
In den letzten Monaten gingen immer wieder Bilder der Gruppe „Letzte Generation“ Durch die Medien, wenn sie insbesondere in Berlin Straßen und Kreuzungen blockiert haben, vor allem wenn sie sich dazu vermeintlich festgeklebt haben. Beim Berliner Amtsgericht Tiergarten sollen zwischenzeitlich mehrere Strafbefehle gegen die Aktivisten Beantragt worden sein. In den Strafbefehlen wird den Aktivisten Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen.
Aber ist das richtig? Müsste den Klimaaktivisten nicht „gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ vorgeworfen werden? Während die Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315 StGB das gefährliche Verhalten von Verkehrsteilnehmern erfasst, ist §315 b StGB auf Gefährdungen durch andere Personen zugeschnitten, wie beispielsweise Fußgänger oder Passanten.
Nach § 315 b StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er … Hindernisse bereitet … und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Versuch ist strafbar.