"Böse Kamera": Kameraüberwachung kann gegen Persönlichkeitsrecht Dritter verstoßen
Eine an der Hauswand installierte Videokamera muss wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn (nicht Personen die zum Grundstück gehören) entfernt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstückes erfasst. Alleine dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, kann ein „Überwachungsdruck“ und damit eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn entstehen. Das entschied das Landgericht Frankenthal.
Die Kameraüberwachung ist nur zulässig. wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist, nicht bei Einsicht in das Grundstück des Nachbarn. Hier ließ sich zwar nicht sicher nachweisen, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war. Das Landgericht entschied Gleichwohl zugunsten der Nachbarn. Denn es war jedenfalls ohne Aufwand möglich, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstückes zu lenken und diese zu überwachen. Die Parteien waren seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Einen solchen „Überwachungsdruck“ müssen die Nachbarn nicht hinnehmen.
Der Abmahner Martin Ismail verlor auch schon im Zivilprozess
Er hatte schon ahnen können, dass die Abmahnabzocke „nach hinten losgeht“. Denn ein Tag vor der Durchsuchung verlor Martin Ismail vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Zivilprozess. Dort stellte das Amtsgericht Charlottenburg fest, dass Herr Martin Ismail als Repräsentant der IG-Datenschutz keinen Anspruch auf Zahlung von € 170,00 hat, obwohl er mit solchen Forderungsschreiben Monate zuvor die ganze Republik überflutet hat.
Das Amtsgericht Charlottenburg stellte fest, dass die Abmahnungen des Herrn Ismail grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sind, weil er sich über die Abmahnungen als vermeintlich Geschädigter eine Einnahmequelle erschließen will, indem er die Schreiben massenhaft versendet hat.
EU-Bürger können ihren Heimatstaat nicht auf Schadensersatz wegen Luftverschmutzung verklagen
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22.12.2022 entscheiden. Zwar hat der EuGH in der Vergangenheit sowohl Frankreich als auch Deutschland dafür gerügt, dass die Grenzwerte für den Schadstoff Stickstoffoxid überschritten wurden, diese Verpflichtung habe jedoch ein allgemeines Regulierungsziel. Der einzelne Bürger habe deswegen keine Rechte, den Staat zu maßregeln oder Schadensersatz von ihm zu verlangen. In der Klage ging es um Schadensersatzansprüche eines Bürgers in Paris, der seine Gesundheit durch die hohe Luftverschmutzung konkret als geschädigt ansah. Unterstellt, der Kausalbeweis hierzu könnte gelingen, fehlt es an einer zulässigen, direkten Anspruchsgrundlage. Die gesetzlichen Bestimmungen, die insoweit vorhanden sind, dienen der allgemeinen Lenkung, nicht dem Schutz des einzelnen Individuums.
Noch!
Razzia gegen Google-Fonts-Abmahner: Hausdurchsuchung bei Rechtsanwalt Kilian Lenard
Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin fiel im September 2022 dadurch auf, dass er massenhaft Internetseitenbetreiber abgemahnt hat, weil diese angeblich ungefragt die IP-Adresse der Seitenbesucher an Google-Fonts in die USA weitergeleitet hätten. Die Sache sah für uns nach Abzocke aus und wir baten den Anwalt sowie seinen Mandanten um Aufklärung. Darüber hatten wir in mehreren Artikeln berichtet. Da keine Reaktion erfolgte, haben wir Anfang Oktober 2022 Rechtsanwalt Kilian Lenard und seinen Mandant Samer Martin Ismail wegen des Verdachts des versuchten Abmahnbetruges und der versuchten Erpressung angezeigt. Es haben in der Folge dann noch eine Reihe weiterer Adressaten getan, die von dem „Duo“ angeschrieben worden waren.
Am 21.12.2022 hat die Staatsanwaltschaft Berlin im Anwaltsbüro Lenard und bei dem angeblichen Repräsentant von „IG Datenschutz“ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es wurden zahlreiche Datenträger und Unterlagen beschlagnahmt und Geldbeträge von bis zu € 346.000,00 arrestiert.
Marc-Philippe Weller und Camilla Seemann bekommen nicht nur von unserer Seite Gegenwind
Zwischenzeitlich hat auch der Regensburger Universitätsprofessor Michael Heese in einem Gastkommentar dem Aufsatz von Marc-Philippe Weller und Camilla Seemann widersprochen und zwar auf dem gleichen Rechtsportal, auf dem Heese/Ullmann tags zuvor die Flughafenblockaden der Klimaaktivisten „Letzte Generation“ kleingeredet haben.
Dabei wägt Professor Heese das Argument „ehrenwerte Ziel der Klimakleber“ als solches ab und kommt zu dem Ergebnis, dass die Behinderung auch einen Nötigungstatbestand erfüllt und es deshalb auf die altruistischen Motive der Klimaaktivisten nicht ankomme. Unserer Auffassung nach ist gar keine Abwägung vorzunehmen, da es durch die Handlungen ja nicht primär um Verbesserungen für den Klimaschutz geht, sondern um den Versuch, den Staat zu Gesprächen mit der Aktivistengruppe zu zwingen und als erstes Zeichen auf den Autobahnen Tempo 100 einzuführen und einen dauerhaft bezahlbaren ÖPNV einzurichten, so Lina Johnsen, Pressesprecherin „Letzte Generation“. Wie der FOCUS geschrieben hat, will die „Letzte Generation“ in erster Linie ein ernsthaftes Gespräch mit der Bundesregierung erzwingen. Und eine solche Erzwingung ist kein ehrenhaftes Vorgehen. Auf das Fernziel kommt es gar nicht an.